Trennungsjahr und Scheidung § 1565 BGB – Voraussetzungen und Verfahren In Kraft
Kurzantwort
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Gesetzliche Vermutung: nach einjährigem Getrenntleben und Zustimmung beider, oder nach dreijährigem Getrenntleben auch ohne Zustimmung des anderen (§ 1566 BGB). „Getrennt leben" bedeutet keine häusliche Gemeinschaft mehr – auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, wenn „Tisch und Bett" getrennt sind (§ 1567 BGB). Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden (§ 114 FamFG). Versorgungsausgleich wird in der Regel von Amts wegen durchgeführt (§ 1587 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1565 BGB – Voraussetzungen der Scheidung [gesetze-im-internet.de, § 1565 BGB] |
| Scheiterungsprinzip | Ehe ist gescheitert, wenn Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellbar [§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Trennungsjahr Pflicht | grundsätzlich mind. 1 Jahr vor Scheidungsantrag [§ 1565 Abs. 2 BGB] |
| Vermutung Scheitern bei 1 Jahr | beide stellen oder stimmen zu [§ 1566 Abs. 1 BGB] |
| Vermutung Scheitern bei 3 Jahren | unwiderlegliche Vermutung, auch einseitig [§ 1566 Abs. 2 BGB] |
| Härtefall-Scheidung | vor Ablauf 1 Jahr nur bei unzumutbarer Härte (Gewalt, schwere Pflichtverletzung) [§ 1565 Abs. 2 BGB] |
| Definition Getrenntleben | keine häusliche Gemeinschaft, keine Versorgungsleistungen [§ 1567 Abs. 1 BGB] |
| Trennung innerhalb der Wohnung | möglich bei „Tisch und Bett"-Trennung [§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Versöhnungsversuch | Zusammenleben „über kürzere Zeit" zur Versöhnung unterbricht die Fristen nicht [§ 1567 Abs. 2 BGB]; Rechtsprechungs-Faustregel: bis etwa 3 Monate |
| Anwaltspflicht | Antragsteller braucht Rechtsanwalt; Antragsgegner kann zustimmen ohne Anwalt [§ 114 FamFG] |
| Zuständigkeit Gericht | Familiengericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz oder Wohnsitz des Antragsgegners [§ 122 FamFG] |
| Verfahrenswert | i.d.R. 3-Monats-Netto-Einkommen beider + ggf. Vermögen [§ 43 FamGKG] |
| Gerichtskosten Mindest-Verfahrenswert | bei 3.000 € = 283 € Gerichtskosten (2,0 Gebühren, Stand seit 01.06.2025 nach dem KostRÄG 2025) + Anwalt |
| Anwaltskosten typisch | je nach Verfahrenswert 800-2.000 € pro Partei |
| Versorgungsausgleich | von Amts wegen, Aufteilung Rentenanrechte [§ 1587 BGB, § 1 VersAusglG] |
| Ausnahme VA-Verzicht | ehevertraglich oder bei Ehe < 3 Jahren [§ 3 VersAusglG] |
| Folgesachen Verbund | Unterhalt, VA, Zugewinn, Hausrat, elterliche Sorge können verbunden werden [§ 137 FamFG] |
| Online-Scheidung | gesetzliche Anwesenheit i.d.R. nicht zwingend; Vertretung durch Anwalt zulässig |
| Wartepflicht Antragsgegner | keine Wartepflicht, der Antrag des einen genügt |
| Erbrecht im Trennungsjahr | bleibt zunächst bestehen; ausgeschlossen schon vor Rechtskraft, sobald die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte [§ 1933 S. 1 BGB] |
| Steuerklassen-Wechsel | ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres gelten die Ehegatten als dauernd getrennt lebend – Wechsel in Steuerklasse I bzw. II [§ 38b EStG, § 26 Abs. 1 EStG] |
| Lebensversicherung Trennung | kein automatischer Erlöschungsgrund |
| Zugewinnausgleich | bei Endvermögen vs Anfangsvermögen [§ 1378 BGB] |
Häufige Fehler
- „Nach 6 Monaten kann ich mich scheiden lassen." Falsch – Mindesttrennungsjahr ist gesetzliche Voraussetzung, außer bei Härtefall.
- „Wir müssen ausziehen, damit das Trennungsjahr läuft." Nein – Trennung innerhalb der Wohnung möglich, wenn Wirtschafts- und Schlafgemeinschaft aufgehoben.
- „Ohne Zustimmung des anderen geht nichts." Nach 3 Jahren Trennung unwiderlegliche Vermutung des Scheiterns, auch einseitig (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Faktencheck gegen die Normtexte (lxgesetze.de/bgb/1565, /1567, /1933): §§ 1565–1567 BGB und Verfahrensangaben (§ 114, § 122, § 137 FamFG; § 43 FamGKG) bestätigt. Korrigiert/präzisiert: Gerichtskosten beim Mindestverfahrenswert 3.000 € betragen seit dem 01.06.2025 (KostRÄG 2025) 283 € statt „ca. 270 €"; Versöhnungsklausel entspricht dem Gesetzeswortlaut „über kürzere Zeit" (3-Monats-Grenze ist Rechtsprechungs-Faustregel); Ehegattenerbrecht kann nach § 1933 S. 1 BGB schon vor Rechtskraft der Scheidung entfallen (nicht erst mit ihr); Steuerklassenwechsel an das Kalenderjahresprinzip des dauernden Getrenntlebens angepasst. | change_type=factcheck field="kernfakten" old="270 € Gerichtskosten; Erbrecht bis Rechtskraft; 3-Monats-Regel als Gesetzesinhalt" new="283 € seit 01.06.2025; § 1933-Ausschluss präzisiert; Wortlaut § 1567 Abs. 2" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent"
- 2026-06-06: Erstveröffentlichung. Werte gegen §§ 1565-1567, 1587 BGB und FamFG (gesetze-im-internet.de) geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 1977-07-01 (1. EheRG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, FamFG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 1565 BGB – Scheitern der Ehe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1565.html
- § 1566 BGB – Vermutung Scheitern: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1566.html
- § 1567 BGB – Getrenntleben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1567.html
- § 1587 BGB – Versorgungsausgleich Grundsatz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1587.html
- FamFG – Familienverfahrensgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html
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