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Führerschein-Wiedererteilung – Sperrfrist, Antrag, Voraussetzungen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach einem Fahrerlaubnis-Entzug durch Gericht oder Verwaltung muss eine Sperrfrist ablaufen, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann. Beim gerichtlichen Entzug bestimmt das Gericht die Sperre auf sechs Monate bis fünf Jahre, in besonderen Fällen für immer (§ 69a Abs. 1 StGB); bei Entziehung wegen acht oder mehr Punkten darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Der Antrag auf Neuerteilung ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre möglich (§ 20 Abs. 4 FeV). Je nach Anlass ist eine MPU Voraussetzung — bei der Punkte-Entziehung ordnet die Behörde sie „in der Regel" an (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). Für die Neuerteilung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Entzug Gericht§§ 69, 69a StGB [gesetze-im-internet.de, § 69a StGB]
Rechtsgrundlage Entzug Verwaltung§ 3 StVG, § 46 FeV [gesetze-im-internet.de]
Sperre durch das Gericht6 Monate bis 5 Jahre [§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB]
Regelsperrfrist Alkohol/Drogen9–12 Monate (Gerichtspraxis, kein gesetzlicher Wert)
Mindestsperre bei Wiederholung1 Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist [§ 69a Abs. 3 StGB]
Kürzung bei vorläufiger EntziehungMindestmaß verkürzt sich um die Dauer der vorläufigen Entziehung (§ 111a StPO), darf aber 3 Monate nicht unterschreiten [§ 69a Abs. 4 StGB]
Sperre für immer möglichwenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht [§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB]
Vorzeitige Aufhebung der Sperredurch das Gericht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist; frühestens nach 3 Monaten, in den Fällen des Abs. 3 nach 1 Jahr [§ 69a Abs. 7 StGB]
Sperre nach Punkte-Entziehungneue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung [§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG]
Antrag auf Neuerteilung möglich6 Monate vor Ablauf der Sperre [§ 20 Abs. 4 FeV]
AntragstelleFahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz
AntragsgebührRichtwert je nach Klasse ca. 100–200 € (Gebührenrahmen der GebOSt, keine gesetzlich fixierte Einzelsumme)
MPU-Pflicht bei Wiedererteilungbei Alkohol ≥ 1,6 ‰, Drogen [§ 13, § 14 FeV]; nach Entziehung wegen 8+ Punkten „in der Regel" [§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG]
Eignungs-PrüfungFür die Neuerteilung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung [§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV]
Befähigungs-Prüfung (Theorie/Praxis)kein automatischer Neuerwerb. § 15 FeV ist grundsätzlich nicht anzuwenden; die Behörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen [§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FeV]
Vorlage Führerschein-Lichtbild + SehtestPflicht beim Antrag
Vorlage Erste-Hilfe-BescheinigungPflicht beim Antrag
Polizeiliches Führungszeugnisi.d.R. nicht erforderlich (Behörde fragt selbst ab)
BearbeitungszeitErfahrungswert 2–6 Monate je nach Anlass (keine gesetzliche Frist)
EU-Führerschein „Tourismus"streng kontrolliert; Anerkennung verweigert bei Umgehung deutscher Sperrfrist [§ 28 FeV]
Probezeit nach Wiedererteilungbei Klassen B/C/D nur, falls noch in laufender Probezeit
Kosten gesamt (mit MPU + Vorbereitung)Erfahrungswert 1.500–2.500 € (Marktpreise, nicht gebührenrechtlich festgelegt)
Eintrag im FAERStrafgerichtliche Entscheidungen, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde: Tilgungsfrist 10 Jahre [§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG]. Bei Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung, spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft (Ablaufhemmung) [§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG]
Punktestand nach NeuerteilungPunkte aus vor der Erteilung rechtskräftigen Entscheidungen werden gelöscht [§ 4 Abs. 3 StVG]

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
1999-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0