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EU-Ladegeräte-Richtlinie (RL 2022/2380) – USB-C-Pflicht für Smartphones, Tablets und seit 28.04.2026 für Laptops In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-05 · letzte Prüfung: 2026-11-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Richtlinie (EU) 2022/2380 („Common Charger Directive“) ändert die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU und macht USB-C zur einheitlichen Ladebuchse für kabelgebunden ladbare Elektronikgeräte. Seit dem 28. Dezember 2024 gilt die Pflicht für Smartphones, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, Earbuds, tragbare Lautsprecher, Handheld-Spielkonsolen, E-Reader, Tastaturen, Mäuse und tragbare Navigationsgeräte. Seit dem 28. April 2026 gilt sie auch für Laptops (EU-Kommission). Drei weitere Kernpunkte: Geräte, die mit mehr als 5 V, mehr als 3 A oder mehr als 15 W schnellladen, müssen das Protokoll USB Power Delivery unterstützen. Händler, die ein Gerät mit Netzteil anbieten, müssen es immer auch ohne Netzteil anbieten (Unbundling). Und ein Piktogramm auf der Verpackung zeigt, ob ein Netzteil beiliegt. Bei Online-Angeboten muss es in der Nähe des Preises stehen. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar. Deutschland hat sie verspätet (Frist war der 28.12.2023) mit dem Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze umgesetzt, verkündet im Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148). Die Kernvorschriften stehen in § 4 Abs. 4 und § 4a FuAG. Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Wer Geräte herstellt, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen, riskiert ein Bußgeld bis 100.000 € (§ 37 Abs. 2 FuAG).

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktRichtlinie (EU) 2022/2380 vom 23.11.2022, ABl. L 315 vom 07.12.2022, S. 30; ändert die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (neuer Art. 3 Abs. 4, Art. 3a, Anhang Ia)
Technische ErgänzungDelegierte Verordnung (EU) 2023/1717 (aktualisierte Normverweise USB-C / USB PD)
Umsetzungsfrist28.12.2023 (BT-Drs. 20/10465) – Deutschland verspätet, Umsetzung erst Mai 2024
Anwendung (12 Gerätekategorien)ab 28.12.2024 für neu in Verkehr gebrachte Geräte
Anwendung Laptopsab 28.04.2026
LadebuchseUSB Type-C für kabelgebundenes Laden
Schnellladenbei > 5 V, > 3 A oder > 15 W: USB Power Delivery verpflichtend (andere Protokolle zusätzlich erlaubt, wenn PD voll funktionsfähig bleibt)
UnbundlingGerät muss immer auch ohne Ladenetzteil erhältlich sein (§ 4a Abs. 1 FuAG)
PiktogrammAnhang Ia Teil III: „Netzteil enthalten / nicht enthalten“, auf der Verpackung; im Fernabsatz nahe der Preisangabe (§ 4a Abs. 2 FuAG)
Ladeleistungs-EtikettAnhang Ia Teil IV: minimale und maximale Ladeleistung in Watt, Hinweis auf USB PD
DE-UmsetzungFunkanlagengesetz (FuAG) – § 4 Abs. 4 (grundlegende Anforderung), § 4a (Erwerb ohne Netzteil, Piktogramm), §§ 24, 28 (Marktüberwachung)
Behörde DEBundesnetzagentur (Marktüberwachung, Bußgeldbehörde nach § 37 Abs. 3 FuAG)
Bußgeldbis 100.000 € bei § 37 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 14 FuAG (u. a. Hersteller stellt Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nicht sicher), sonst bis 10.000 € (§ 37 FuAG)
Verbraucherersparnis (Schätzung KOM)mind. 250 Mio. € pro Jahr, rund 980 t weniger Elektroschrott pro Jahr
AusblickKOM-Bericht vom 30.06.2026 schlägt 7 weitere Kategorien vor (u. a. Smartwatches, Fitness-Tracker, VR-Brillen); Bericht zum Kabel-Unbundling bis 28.12.2026; Ökodesign-VO für externe Netzteile (EU) 2025/2052 gilt ab 14.12.2028

Geltungsbereich

Erfasste Geräte (Funkanlagen, die kabelgebunden wiederaufladbar sind): Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, Earbuds, tragbare Lautsprecher, Handheld-Videospielkonsolen, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationsgeräte und – seit 28.04.2026 – Laptops. Eine Leistungsobergrenze enthält Anhang Ia Teil I nicht. Nach der Auslegungsleitlinie der Kommission C/2024/2997 (Fragen 16 und 27) müssen erfasste Geräte USB-C mit USB Power Delivery bis zu ihrer maximalen Ladeleistung unterstützen, bei mehr als 240 W bis 240 W.

Nicht erfasst:

Betroffene Akteure: Hersteller, Einführer (Importeure), Bevollmächtigte und Händler – einschließlich Online-Händlern und Marktplatz-Verkäufern, die Neuware an Endnutzer in Deutschland anbieten.

Detail: Was ändert sich für Laptops seit 28.04.2026?

Neue Laptops, die in der EU in Verkehr gebracht werden und kabelgebunden laden, brauchen mindestens eine USB-C-Buchse, über die sie geladen werden können. Weitere proprietäre Ladebuchsen (z. B. Hohlstecker, MagSafe-ähnliche Anschlüsse) bleiben zusätzlich zulässig. Laptops mit mehr als 15 W Ladeleistung müssen USB Power Delivery unterstützen – damit lädt jedes PD-fähige USB-C-Netzteil passender Leistung das Gerät. Auch Hochleistungsgeräte sind nicht ausgenommen: Laptops mit mehr als 240 W Ladeleistung (etwa Gaming-Laptops mit 330-W-Netzteilen) dürfen zusätzlich proprietär laden, müssen aber über USB-C mit USB PD bis 240 W ladbar sein (Leitlinie C/2024/2997, Fragen 16 und 27; Del. VO (EU) 2023/1717).

Detail: Unbundling und Piktogramm

Für Hersteller und Händler: Nachweis- und Compliance-Pflichten

Häufige Fehler

  1. „Netzteile dürfen nicht mehr mitgeliefert werden.“ – Falsch. Mitliefern ist erlaubt; nur muss es *auch* ein Angebot ohne Netzteil geben.
  2. „Mein alter Laptop mit Hohlstecker ist jetzt verboten.“ – Falsch. Die Pflicht gilt nur für Geräte, die ab dem Stichtag neu in Verkehr gebracht werden. Gebrauchte und bereits gekaufte Geräte sind nicht betroffen.
  3. „USB-C allein reicht.“ – Nicht bei Schnellladung über 15 W: Dann ist USB Power Delivery Pflicht.
  4. „Jedes USB-C-Kabel lädt jeden Laptop.“ – Nein. Die Ladeleistung hängt von Netzteil und Kabel ab (z. B. 60 W vs. 100 W/240 W). Das Ladeleistungs-Etikett hilft bei der Auswahl.
  5. „Smartwatches und Fitness-Armbänder müssen auch USB-C haben.“ – Derzeit nicht. Die Kommission hat die Erweiterung im Bericht vom 30.06.2026 nur vorgeschlagen.
  6. Piktogramm im Online-Shop vergessen – häufigster Händler-Fehler. Es muss neben dem Preis stehen.
  7. „Als EU-Richtlinie gilt das direkt.“ – Für Unternehmen gilt in Deutschland das FuAG. Die Richtlinie ist Auslegungsmaßstab.

Ausblick 2026–2027

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-05
Letzte Prüfung:
2026-11-05
In Kraft seit:
2024-12-28
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0