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Wer darf Energieausweise ausstellen? (§ 88 GModG) – Ausstellungsberechtigung und Qualifikation In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-28 · letzte Prüfung: 2026-10-28 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Einen gültigen Energieausweis darf nur ausstellen, wer die Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG; bis 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz, GEG) erfüllt. Berechtigt sind fünf Personengruppen: nach Landesbauordnung nachweisberechtigte Personen, Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss (z. B. Architektur, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung), qualifizierte Handwerker (Eintragung in die Handwerksrolle bzw. Meistertitel in einem Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbe oder im Schornsteinfegerhandwerk), staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit passendem Ausbildungsschwerpunkt sowie Personen, die nach Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 GModG berechtigt sind. Für die Gruppen 2 bis 4 kommt zusätzlich eine Voraussetzung nach § 88 Abs. 2 GModG hinzu (Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, eine Schulung nach Anlage 11 oder eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger). Außerdem ist nach § 88 Abs. 5 berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestanden hat. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt – auch Eigentümer für das eigene Gebäude –, darf keinen Energieausweis ausstellen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 88 GModG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise [§ 88 GModG]
Berechtigte Gruppe 1Nach Landesbauordnung Nachweisberechtigte (Wärmeschutz/Energieeinsparung), im Rahmen der Nachweisberechtigung [§ 88 Abs. 1 Nr. 1 GModG]
Berechtigte Gruppe 2Einschlägiger Hochschulabschluss (Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, TGA, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik) + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 2 GModG]
Berechtigte Gruppe 3Handwerk: Eintragung Handwerksrolle bzw. Meistertitel in Bau-/Ausbau-/anlagentechn. Gewerbe oder Schornsteinfegerhandwerk + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 3 GModG]
Berechtigte Gruppe 4Staatlich anerkannte/geprüfte Techniker mit Schwerpunkt Gebäudehülle, Heizung/Warmwasser oder Lüftung/Klima + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 4 GModG]
Berechtigte Gruppe 5Nach Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 GModG Berechtigte; Abs. 2 gilt nur für Nr. 2–4 [§ 88 Abs. 1 Nr. 5 GModG]
Zusatzvoraussetzung (Gruppen 2–4)Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen ODER ≥ 2 Jahre Berufserfahrung ODER Schulung nach Anlage 11 ODER öffentliche Bestellung als Sachverständiger [§ 88 Abs. 2 GModG]
Alternative (Abs. 5)Bestandene Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA [§ 88 Abs. 5 GModG]
Beschränkung auf WohngebäudeBei auf Wohngebäude beschränkter Schulung nur Ausweise für Wohngebäude [§ 88 Abs. 3 GModG]
Eigentümer ohne QualifikationNicht ausstellungsberechtigt – Ausweis muss von berechtigter Person erstellt werden

Geltungsbereich

§ 88 GModG regelt abschließend, wer Energieausweise (Bedarfs- und Verbrauchsausweise) für Wohn- und Nichtwohngebäude ausstellen darf. Die Berechtigung knüpft an eine der fünf in Absatz 1 genannten Qualifikationsgruppen an:

Für die Gruppen 2 bis 4 kommt stets eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 hinzu: ein Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen im Studium oder mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung, eine erfolgreiche Schulung entsprechend den Inhalten der Anlage 11 GModG, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen. Nach Absatz 5 ist abweichend davon auch berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA bestanden hat.

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Heizungsbaumeister (zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe, Eintragung in der Handwerksrolle) absolviert eine Schulung zum energiesparenden Bauen, deren Inhalt auf Wohngebäude beschränkt ist. Damit erfüllt er § 88 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 GModG und darf Energieausweise ausstellen – wegen der Beschränkung nach Absatz 3 allerdings nur für Wohngebäude. Für eine gewerbliche Halle (Nichtwohngebäude) müsste ein Interessent einen entsprechend breiter qualifizierten Aussteller beauftragen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-28
Letzte Prüfung:
2026-10-28
In Kraft seit:
2020-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0