---
title: "Wer darf Energieausweise ausstellen? (§ 88 GModG) – Ausstellungsberechtigung und Qualifikation"
slug: "wer-darf-energieausweise-ausstellen"
domaine: "bau-sanierungsrecht"
valid_from: "2020-11-01"
valid_to: null
last_reviewed: "2026-10-28"
statut: "In Kraft"
authority_level: "A"
legal_status: "in_force"
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/wer-darf-energieausweise-ausstellen.md
wikidata_subjects: []
factcheck_status: "ok"
---

# Wer darf Energieausweise ausstellen? (§ 88 GModG) – Ausstellungsberechtigung und Qualifikation

## Kurzantwort

Einen gültigen Energieausweis darf nur ausstellen, wer die Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG; bis 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz, GEG) erfüllt. Berechtigt sind fünf Personengruppen: nach Landesbauordnung nachweisberechtigte Personen, Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss (z. B. Architektur, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung), qualifizierte Handwerker (Eintragung in die Handwerksrolle bzw. Meistertitel in einem Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbe oder im Schornsteinfegerhandwerk), staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit passendem Ausbildungsschwerpunkt sowie Personen, die nach Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 GModG berechtigt sind. Für die Gruppen 2 bis 4 kommt zusätzlich eine Voraussetzung nach § 88 Abs. 2 GModG hinzu (Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, eine Schulung nach Anlage 11 oder eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger). Außerdem ist nach § 88 Abs. 5 berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestanden hat. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt – auch Eigentümer für das eigene Gebäude –, darf keinen Energieausweis ausstellen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 88 GModG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise [§ 88 GModG] |
| Berechtigte Gruppe 1 | Nach Landesbauordnung Nachweisberechtigte (Wärmeschutz/Energieeinsparung), im Rahmen der Nachweisberechtigung [§ 88 Abs. 1 Nr. 1 GModG] |
| Berechtigte Gruppe 2 | Einschlägiger Hochschulabschluss (Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, TGA, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik) + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 2 GModG] |
| Berechtigte Gruppe 3 | Handwerk: Eintragung Handwerksrolle bzw. Meistertitel in Bau-/Ausbau-/anlagentechn. Gewerbe oder Schornsteinfegerhandwerk + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 3 GModG] |
| Berechtigte Gruppe 4 | Staatlich anerkannte/geprüfte Techniker mit Schwerpunkt Gebäudehülle, Heizung/Warmwasser oder Lüftung/Klima + Voraussetzung Abs. 2 [§ 88 Abs. 1 Nr. 4 GModG] |
| Berechtigte Gruppe 5 | Nach Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 GModG Berechtigte; Abs. 2 gilt nur für Nr. 2–4 [§ 88 Abs. 1 Nr. 5 GModG] |
| Zusatzvoraussetzung (Gruppen 2–4) | Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen ODER ≥ 2 Jahre Berufserfahrung ODER Schulung nach Anlage 11 ODER öffentliche Bestellung als Sachverständiger [§ 88 Abs. 2 GModG] |
| Alternative (Abs. 5) | Bestandene Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA [§ 88 Abs. 5 GModG] |
| Beschränkung auf Wohngebäude | Bei auf Wohngebäude beschränkter Schulung nur Ausweise für Wohngebäude [§ 88 Abs. 3 GModG] |
| Eigentümer ohne Qualifikation | Nicht ausstellungsberechtigt – Ausweis muss von berechtigter Person erstellt werden |

## Geltungsbereich

§ 88 GModG regelt abschließend, wer Energieausweise (Bedarfs- und Verbrauchsausweise) für Wohn- und Nichtwohngebäude ausstellen darf. Die Berechtigung knüpft an eine der fünf in Absatz 1 genannten Qualifikationsgruppen an:

- **Nachweisberechtigte nach Landesbauordnung (Abs. 1 Nr. 1):** Wer nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung bautechnischer Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung berechtigt ist, darf im Rahmen dieser Nachweisberechtigung Energieausweise ausstellen. Für diese Gruppe ist keine zusätzliche Voraussetzung nach Absatz 2 nötig.
- **Hochschulabschluss (Abs. 1 Nr. 2):** Ein berufsqualifizierender Abschluss in Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik (oder einer anderen technischen/naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit entsprechendem Schwerpunkt).
- **Handwerk (Abs. 1 Nr. 3):** Erfüllung der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder das Schornsteinfegerhandwerk; für zulassungsfreie Handwerke ein Meistertitel oder eine gleichwertige Ausübungsberechtigung.
- **Erfüllungserklärung (Abs. 1 Nr. 5):** Wer nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 GModG berechtigt ist. Die Zusatzvoraussetzungen des Absatzes 2 gelten für diese Gruppe nicht.
- **Techniker (Abs. 1 Nr. 4):** Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

Für die Gruppen 2 bis 4 kommt stets eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 hinzu: ein Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen im Studium oder mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung, eine erfolgreiche Schulung entsprechend den Inhalten der Anlage 11 GModG, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen. Nach Absatz 5 ist abweichend davon auch berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA bestanden hat.

## Ausnahmen

- **Beschränkung auf Wohngebäude (Abs. 3):** War der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, darf der Teilnehmer nur Energieausweise für Wohngebäude ausstellen – nicht für Nichtwohngebäude.
- **Rahmen der Nachweisberechtigung (Abs. 1 Nr. 1):** Landesrechtlich Nachweisberechtigte dürfen nur im Umfang ihrer jeweiligen Nachweisberechtigung ausstellen.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Ich kann meinen Energieausweis selbst erstellen."** Nur wenn man selbst die Qualifikation nach § 88 GModG erfüllt. Eigentümer ohne die genannten Abschlüsse oder Qualifikationen dürfen keinen gültigen Ausweis für das eigene Gebäude ausstellen.
- **„Online-Anbieter dürfen ohne Qualifikation ausstellen."** Auch bei Online-Ausstellung muss die den Ausweis ausstellende Person die Anforderungen des § 88 GModG erfüllen; das Portal ist nur das Werkzeug, nicht der Aussteller.
- **„Wer auf der Energieeffizienz-Expertenliste (EEE) steht, ist dasselbe wie ausstellungsberechtigt."** Nein. Die von der dena geführte Energie-Effizienz-Experten-Liste ist Voraussetzung für die Begleitung staatlich geförderter Maßnahmen (BEG-Förderung über KfW/BAFA, iSFP) und setzt eine über § 88 hinausgehende Zusatzqualifikation voraus. Für das bloße Ausstellen eines Energieausweises genügt umgekehrt bereits die Berechtigung nach § 88 GModG; eine EEE-Listung ist dafür nicht erforderlich.

## Beispiel

Ein Heizungsbaumeister (zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe, Eintragung in der Handwerksrolle) absolviert eine Schulung zum energiesparenden Bauen, deren Inhalt auf Wohngebäude beschränkt ist. Damit erfüllt er § 88 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 GModG und darf Energieausweise ausstellen – wegen der Beschränkung nach Absatz 3 allerdings nur für Wohngebäude. Für eine gewerbliche Halle (Nichtwohngebäude) müsste ein Interessent einen entsprechend breiter qualifizierten Aussteller beauftragen.







## Änderungsverlauf

- 2026-07-26: Erstveröffentlichung. Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (vier Qualifikationsgruppen Abs. 1, Zusatzvoraussetzungen Abs. 2, Wohngebäude-Beschränkung Abs. 3, BAFA-Qualifikationsprüfung Abs. 5) gegen den Volltext des § 88 GEG (gesetze-im-internet.de) abgeglichen. Abgrenzung zur Energie-Effizienz-Experten-Liste ergänzt. Alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
- 2026-10-28: Faktencheck. § 88 Abs. 1-5 gegen den Volltext auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (28.10.2026); das Gesetz firmiert dort seit 29.07.2026 als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG), § 88 inhaltlich weiter in Kraft. Korrigiert: (1) Gesetzesbezeichnung GEG auf GModG umgestellt; (2) § 88 Abs. 1 enthält fünf Gruppen, ergänzt um Nr. 5 (nach Landesrecht zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt; Abs. 2 gilt nur für Nr. 2-4); (3) unbelegte Angabe "seit GEG-Novelle 2024" für die BAFA-Qualifikationsprüfung (Abs. 5) entfernt. Übrige Angaben (Abs. 2, 3, 4, 5) bestätigt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 28.10.2026)"

## Stand

- Stand: 2026-07-26
- Gültig ab: 2020-11-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquelle gesetze-im-internet.de: § 88 GModG, vormals GEG)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 88 GModG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise (gesetze-im-internet.de):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__88.html
- § 77 GModG – Anforderungen an Aus- und Fortbildung (Verweis in § 88 Abs. 4):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__77.html
- GEG-Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) – Ausstellungsberechtigte:
  https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/Aussteller/Aussteller_node.html
- Energie-Effizienz-Experten-Liste (dena) – Abgrenzung Listung vs. Ausstellungsberechtigung:
  https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-experten/weitere-informationen

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-28
- Letzte Prüfung: 2026-10-28
- In Kraft seit: 2020-11-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
