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Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung 2026 – rechts vor links, Bußgeld, Punkte und Unfall (§ 8 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-04 · letzte Prüfung: 2026-11-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen regelt § 8 StVO. Ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen oder Polizeibeamte besonders geregelt, gilt die Grundregel „rechts vor links" (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO): Wer von rechts kommt, hat Vorrang. Wer wartepflichtig ist, muss durch mäßige Geschwindigkeit rechtzeitig erkennen lassen, dass er wartet, und darf nur weiterfahren, wenn er den bevorrechtigten Verkehr weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 StVO). Wer die Vorfahrt missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog) kostet das Nichtbeachten der Vorfahrt mit wesentlicher Behinderung des Vorfahrtberechtigten 25 € (Verwarnungsgeld) ohne Punkt (BKat Nr. 33); kommt es zu einer Gefährdung, sind es 100 € und 1 Punkt (BKat Nr. 34, Punkt nach Anlage 13 FeV Nr. 3.2.5). Zu schnelles Heranfahren an eine bevorrechtigte Straße kostet 10 € (BKat Nr. 32). Einen eigenen Regelsatz „mit Sachbeschädigung“ kennt der Bußgeldkatalog für die Vorfahrt nicht. Wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt missachtet, kann sich zusätzlich wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) strafbar machen.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 8 StVO (Vorfahrt), § 49 StVO, § 24 StVG, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV
Grundregel„Rechts vor links" – wer von rechts kommt, hat Vorrang (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO)
Vorrang durch ZeichenZeichen 301/306 (Vorfahrt/Vorfahrtstraße) bzw. 205/206 (Vorfahrt gewähren/Stopp) gehen der Grundregel vor
WartepflichtMäßige Geschwindigkeit, Wartebereitschaft zeigen, ggf. vorsichtiges Hineintasten (§ 8 Abs. 2 StVO)
Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren10 € (BKat Nr. 32), kein Punkt
Vorfahrt missachtet, vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert25 € Verwarnungsgeld, kein Punkt, kein Fahrverbot (BKat Nr. 33)
Vorfahrt missachtet, vorfahrtberechtigte Person gefährdet100 € Bußgeld, 1 Punkt (BKat Nr. 34; Anlage 13 FeV Nr. 3.2.5)
StrafbarkeitBei grob verkehrswidrigem, rücksichtslosem Handeln: § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB (Straftat)
ProbezeitVorfahrtverletzung mit Punkt = schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß), Anlage 12 FeV

Was regelt § 8 StVO?

§ 8 StVO ordnet die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen. Ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen oder durch Polizeibeamte anders geregelt, gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO die Grundregel „rechts vor links": Der von rechts kommende Verkehr hat Vorrang. Diese Regel greift jedoch nur als Auffangregel. Vorrang haben immer besondere Anordnungen: Ein Verkehrszeichen wie Zeichen 301 („Vorfahrt") oder Zeichen 306 („Vorfahrtstraße") räumt der eigenen Straße den Vorrang ein; das Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren") und das Zeichen 206 („Halt. Vorfahrt gewähren", das Stoppschild) verpflichten dagegen zum Warten. Auch die Weisungen von Polizeibeamten und Lichtzeichen (Ampeln, § 37 StVO) gehen der Grundregel vor.

„Rechts vor links" gilt außerdem nicht in jeder Situation. Wer aus einem Grundstück, aus einem verkehrsberuhigten Bereich, über einen abgesenkten Bordstein oder von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt, hat keine Vorfahrt, sondern muss sich nach § 10 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Die Rechts-vor-links-Regel gilt außerdem nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO). Gegenüber Schienenbahnen gilt § 2 Abs. 3 StVO: Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

Die Pflichten des Wartepflichtigen (§ 8 Abs. 2 StVO)

Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss nach § 8 Abs. 2 StVO rechtzeitig durch sein Fahrverhalten – insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit – erkennen lassen, dass gewartet wird. Weiterfahren darf er nur, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Ist die Straßenstelle unübersichtlich, darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er ausreichende Sicht hat. Der Vorfahrtberechtigte darf durch den Wartepflichtigen nicht wesentlich behindert werden – er muss also nicht bremsen oder ausweichen, um dem anderen die Durchfahrt zu ermöglichen.

Umgekehrt schützt der Vertrauensgrundsatz den Vorfahrtberechtigten: Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird. Dieses Vertrauen entfällt aber, wenn eine Vorfahrtverletzung erkennbar bevorsteht; die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 StVO gilt für beide Seiten fort. Eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Bevorrechtigten kann im Einzelfall zu einer Mithaftung führen.

Bußgeld, Punkte und Abstufung

Die Höhe der Ahndung richtet sich nach den Regelsätzen der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog) und danach, ob es zu einer konkreten Gefährdung oder zu einem Unfall gekommen ist:

Ein gesonderter Regelsatz „mit Sachbeschädigung“ ist im Bußgeldkatalog für die Vorfahrt nach § 8 StVO nicht vorgesehen. Bei Missachtung des Zeichens 206 („Halt. Vorfahrt gewähren.“) gelten eigene Tatbestände: 10 € (BKat Nr. 136.1), mit Gefährdung eines Anderen 70 € (BKat Nr. 150). Der Punkt im Fahreignungsregister wird nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) nur bei einer mit Punkt bewerteten Zuwiderhandlung vergeben; für die Vorfahrt nach § 8 StVO ist das BKat Nr. 34 (Gefährdung).

Wann wird die Vorfahrtverletzung zur Straftat? (§ 315c StGB)

Bleibt es bei einem bloßen Fahrfehler, ist die Vorfahrtverletzung eine Ordnungswidrigkeit. Wer jedoch grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt missachtet und dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, begeht eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB. Diese ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In diesen Fällen droht regelmäßig die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist (§ 69, § 69a StGB) – nicht nur ein Fahrverbot. Die Vorfahrtverletzung gehört damit zu den sogenannten „sieben Todsünden" im Straßenverkehr, die den Straftatbestand des § 315c StGB auslösen können.

Vorfahrtverletzung in der Probezeit

Für Fahranfänger in der Probezeit ist die Bewertung entscheidend: Eine mit einem Punkt bewertete Vorfahrtverletzung (BKat Nr. 34, also mit Gefährdung) zählt nach Anlage 12 zur FeV zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (A-Verstoß). Schon ein einziger A-Verstoß führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Die Vorfahrtverletzung mit Behinderung (25 € Verwarnungsgeld, ohne Punkt) löst diese Probezeitfolgen dagegen nicht aus.

Haftung nach dem Unfall

Kommt es infolge der Vorfahrtverletzung zu einem Verkehrsunfall, trifft den Wartepflichtigen zivilrechtlich in aller Regel die überwiegende oder alleinige Haftung, weil gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) für ein schuldhaftes Verhalten spricht. Der Vorfahrtberechtigte kann eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs treffen, insbesondere wenn er deutlich zu schnell gefahren ist oder den drohenden Unfall bei aufmerksamem Fahren hätte vermeiden können. Die konkrete Quote hängt vom Einzelfall ab; Einzelheiten zur Regulierung erläutert die Seite zur Verkehrsunfall-Schadenregulierung.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-04
Letzte Prüfung:
2026-11-04
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0