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Abstandsverstoß 2026 – Sicherheitsabstand, Bußgeld, Punkte und Fahrverbot (§ 4 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-29 · letzte Prüfung: 2026-10-29 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Abstandsverstoß liegt vor, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so gering ist, dass bei plötzlichem Bremsen ein Anhalten dahinter nicht mehr möglich wäre. Rechtsgrundlage ist § 4 StVO in Verbindung mit § 49 StVO und § 24 StVG; die Sanktionen ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 12 ff.). Als Faustregel gilt der „halbe Tacho": Der Abstand in Metern soll mindestens der Hälfte des Tachowerts entsprechen (bei 100 km/h also rund 50 m). Bis 80 km/h sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 25 € vor (mit Gefährdung 30 €, mit Sachbeschädigung 35 €; lfd. Nr. 12.1–12.3). Bei mehr als 80 km/h kostet ein Abstand von mindestens einem Viertel des Tachowerts (= 5/10 des halben Tachos) 35 € ohne Punkt (lfd. Nr. 12.4); darunter greift die Tabelle 2 des Anhangs: Die Sanktion richtet sich danach, wie stark der Abstand den halben Tachowert unterschreitet (weniger als 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10) und wie schnell gefahren wurde. Die Tabellen-Regelsätze reichen von 75 € und 1 Punkt (mehr als 80 km/h, Abstand unter 5/10) bis 400 €, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot (mehr als 130 km/h, Abstand unter 1/10). Kommt es zum bewussten Drängeln mit Bedrängen, kann zusätzlich eine Straftat (Nötigung, § 240 StGB, oder Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB) vorliegen.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 4 StVO (Abstand), § 49 StVO, § 24 StVG, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (lfd. Nr. 12 ff.)
GrundregelAbstand so groß, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns dahinter gehalten werden kann (§ 4 Abs. 1 StVO)
Faustregel„Halber Tacho" – Abstand in Metern ≥ halber Tachowert (100 km/h → ca. 50 m)
Bis 80 km/hVerwarnungsgeld 25 € (mit Gefährdung 30 €, mit Sachbeschädigung 35 €), kein Punkt (BKat lfd. Nr. 12.1–12.3)
Mehr als 80 km/h, Abstand ≥ 1/4 Tachowert35 €, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 12.4)
Mehr als 80 km/h (Tabelle 2)75–320 €, 1 Punkt, kein Fahrverbot
Mehr als 100 km/h75–320 €, 1–2 Punkte, 1–3 Monate Fahrverbot (ab Abstand unter 3/10)
Mehr als 130 km/h100–400 €, 1–2 Punkte, 1–3 Monate Fahrverbot (ab Abstand unter 3/10)
Lkw/Bus auf AutobahnMindestabstand 50 m bei mehr als 50 km/h (§ 4 Abs. 3 StVO)
Drängeln/Bedrängenggf. Straftat: Nötigung (§ 240 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
ProbezeitPunktebewehrter Abstandsverstoß = A-Verstoß (Aufbauseminar, Probezeitverlängerung; § 2a StVG, Anlage 12 FeV)

Was regelt § 4 StVO?

§ 4 StVO verlangt einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Nach § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand „in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird." Zugleich verbietet die Vorschrift dem Vorausfahrenden, ohne zwingenden Grund stark zu bremsen. Der Abstand ist damit kein starrer Wert, sondern richtet sich nach Geschwindigkeit, Sicht-, Straßen- und Wetterverhältnissen. Für bestimmte Fahrzeuge gelten zusätzliche Vorgaben: Führer von Lastkraftwagen über 3,5 t und von Kraftomnibussen müssen auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten (§ 4 Abs. 3 StVO). Wer den erforderlichen Abstand nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG.

Der „halbe Tacho" als Maßstab

Für die Bemessung des ausreichenden Abstands hat sich die Faustregel „halber Tacho" durchgesetzt: Der Abstand in Metern soll mindestens der Hälfte des Tachowerts in km/h entsprechen. Bei Tempo 100 sind das rund 50 Meter, bei Tempo 130 rund 65 Meter. Der Bußgeldkatalog knüpft die Sanktionen unmittelbar an diesen Maßstab an: Die Stufen der Tabelle 2 knüpfen daran an, ob weniger als 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des halben Tachowerts an Abstand eingehalten wurden. Je geringer der verbleibende Anteil, desto höher fallen Bußgeld, Punkte und ein etwaiges Fahrverbot aus. Eine – ebenfalls gebräuchliche – Merkregel ist die „2-Sekunden-Regel": Zwischen dem Passieren eines festen Punkts durch das vorausfahrende Fahrzeug und das eigene sollten mindestens zwei Sekunden liegen.

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach dem Bußgeldkatalog

Bis 80 km/h bleibt es bei einem Verwarnungsgeld: 25 €, mit Gefährdung 30 €, mit Sachbeschädigung 35 € (BKat lfd. Nr. 12.1–12.3). Bei mehr als 80 km/h und einem Abstand von mindestens einem Viertel des Tachowerts sind es 35 € (lfd. Nr. 12.4). Beträgt der Abstand weniger als ein Viertel des Tachowerts (= weniger als 5/10 des halben Tachos), staffelt Tabelle 2 des Anhangs zur BKatV die Regelsätze nach Geschwindigkeit und Abstandsanteil; die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 FeV:

Bei mehr als 80 km/h:

| Abstand (Anteil halber Tacho) | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |---|---|---|---| | weniger als 5/10 | 75 € | 1 | – | | weniger als 4/10 | 100 € | 1 | – | | weniger als 3/10 | 160 € | 1 | – | | weniger als 2/10 | 240 € | 1 | – | | weniger als 1/10 | 320 € | 1 | – |

Bei mehr als 100 km/h:

| Abstand (Anteil halber Tacho) | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |---|---|---|---| | weniger als 5/10 | 75 € | 1 | – | | weniger als 4/10 | 100 € | 1 | – | | weniger als 3/10 | 160 € | 2 | 1 Monat | | weniger als 2/10 | 240 € | 2 | 2 Monate | | weniger als 1/10 | 320 € | 2 | 3 Monate |

Bei mehr als 130 km/h:

| Abstand (Anteil halber Tacho) | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |---|---|---|---| | weniger als 5/10 | 100 € | 1 | – | | weniger als 4/10 | 180 € | 1 | – | | weniger als 3/10 | 240 € | 2 | 1 Monat | | weniger als 2/10 | 320 € | 2 | 2 Monate | | weniger als 1/10 | 400 € | 2 | 3 Monate |

Bußgeld und Fahrverbot sind Regelsätze der amtlichen Tabelle 2 des Anhangs zur BKatV, die Punkte folgen aus Anlage 13 FeV (Nr. 2.2.4: 2 Punkte für 12.6.3–12.6.5 und 12.7.3–12.7.5; Nr. 3.2.3: 1 Punkt für 12.5.1–12.5.5, 12.6.1–12.6.2 und 12.7.1–12.7.2); im Einzelfall kann die Behörde bei Voreintragungen oder besonderen Umständen abweichen.

Abstandsmessung und Beweisführung

Der Abstand wird auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen meist über standardisierte Messverfahren ermittelt – etwa mit Videosystemen von einer Brücke (Brückenabstandsmessverfahren wie VKS/ViBrAM oder VAMA) oder aus einem nachfahrenden Fahrzeug (ProViDa). Gemessen werden Geschwindigkeit und Abstand über eine bestimmte Strecke. Für die Ahndung ist entscheidend, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz kurzfristig war: Ein einmaliges, sekundenkurzes Unterschreiten – etwa weil ein anderes Fahrzeug einschert oder der Vordermann grundlos bremst – rechtfertigt nach der Rechtsprechung regelmäßig keinen Vorwurf. Der zu geringe Abstand muss vielmehr über eine gewisse Strecke bzw. Zeit (in der Praxis häufig mindestens etwa drei Sekunden bzw. rund 140–150 Meter) vorgelegen haben. Fehler bei Messung, Auswertung oder Zuordnung können den Vorwurf entkräften; hier lohnt die Prüfung durch einen Rechtsbeistand.

Abgrenzung: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Der bloße Abstandsverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Wer jedoch dicht auffährt, um den Vordermann zum Schnellerfahren oder zum Ausweichen zu zwingen – häufig kombiniert mit Lichthupe und Drängeln –, kann sich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar machen. Kommt es zu einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, kommt zusätzlich § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in Betracht. Beide Delikte sind Straftaten mit Geld- oder Freiheitsstrafe und können zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) führen – anders als das reine Fahrverbot bleibt dann die Fahrerlaubnis nicht bestehen.

Abstandsverstoß in der Probezeit

Ist der Abstandsverstoß mit mindestens einem Punkt bewehrt, zählt er nach Anlage 12 zur FeV zu den A-Verstößen (schwerwiegende Zuwiderhandlungen). Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit hat schon ein einziger A-Verstoß erhebliche Folgen: Anordnung eines Aufbauseminars und Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Da jeder Abstandsverstoß nach Tabelle 2 (ab 75 €) mindestens einen Punkt bringt, ist schon die niedrigste Stufe ein A-Verstoß. Nicht punktebewehrt sind nur die Verwarnungsgeld-Fälle nach lfd. Nr. 12.1–12.4 BKat (25–35 €); sie werden nicht ins Fahreignungsregister eingetragen (Anlage 13 FeV).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-29
Letzte Prüfung:
2026-10-29
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0