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Unfallflucht § 142 StGB – Anhalten, Warten, Pflichten am Unfallort In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-05 · letzte Prüfung: 2026-09-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe. Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, muss anhalten, seine Identität feststellbar machen und eine angemessene Zeit warten, bis Berechtigte (Geschädigter, Polizei) erschienen sind. Wer dies unterlässt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in der Regel Fahrerlaubnis-Entzug mit Sperrfrist 9–12 Monate und Eintragung im Bundeszentralregister. Bei Bagatell-Schäden < 1.500 € kann eine tätige Reue binnen 24 Stunden zur Strafmilderung führen (§ 142 Abs. 4 StGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 142 StGB [gesetze-im-internet.de, § 142 StGB]
TathandlungEntfernen vom Unfallort ohne Wartepflicht zu erfüllen
Pflicht AnhaltenPflicht zum Anhalten unmittelbar nach Unfall
Pflicht Warten„angemessene Zeit" – i.d.R. 30-60 Minuten je nach Schadenshöhe
Pflicht Identität ermöglichenAnwesenheit + Name, Anschrift, Fahrzeug, Versicherung [§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB]
Pflicht bei abwesenden GeschädigtenFeststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, z. B. Meldung bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle [§ 142 Abs. 2, 3 StGB]
Strafmaß GrundtatbestandFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe [§ 142 Abs. 1 StGB]
Strafmaß bei nachträglicher Pflichtverletzunggleich [§ 142 Abs. 2 StGB]
Strafmilderung tätige Reuebinnen 24 Stunden Meldung, bei stehender oder ruhender Verkehr und Sachschaden bis ca. 1.500 € [§ 142 Abs. 4 StGB]
Tätige Reue ausgeschlossenbei fließendem Verkehr, größerem Schaden, Personenschaden [§ 142 Abs. 4 S. 2 StGB]
Regelfall Entzug Fahrerlaubnisbei bedeutendem Schaden > 1.500 € oder Personenschaden [§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB]
Sperrfrist9-12 Monate Regelfall, im Ausnahmefall mehr [§ 69a StGB]
Punkte im FAER3 Punkte bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre, sonst 2 Punkte [§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 StVG i. V. m. Anlage 13 FeV]
Bagatell-Grenze Schadeni.d.R. 1.300-1.500 € (regional unterschiedlich nach OLG-Rechtsprechung)
Beteiligter i.S.d. § 142jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann [§ 142 Abs. 5 StGB]
Unfall im Privatgeländegrundsätzlich nicht erfasst (außer öffentlicher Verkehrsraum)
Zettel mit Kontaktdatenreicht NICHT als „Identität feststellbar machen" – nur als ergänzende Maßnahme [BGH 4 StR 422/79]
Verjährung5 Jahre [§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB]
Zivilrechtliche FolgenKH-Versicherung kann Regress bis 5.000 € nehmen [§ 5 KfzPflVV]
Meldung Polizei sinnvollbeweissichernd auch bei kleinem Schaden empfehlenswert

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-05
Letzte Prüfung:
2026-09-05
In Kraft seit:
1975-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0