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"Grunderwerbsteuer im Erbfall und bei der Erbauseinandersetzung – Befreiungen nach § 3 Nr. 2, 3 und 6 GrEStG" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-04 · letzte Prüfung: 2026-11-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer ein Grundstück erbt, zahlt dafür keine Grunderwerbsteuer: Der „Grundstückserwerb von Todes wegen“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen – er unterliegt stattdessen der Erbschaftsteuer. Auch die anschließende Teilung des Nachlasses bleibt steuerfrei: Erwirbt ein Miterbe ein zum Nachlass gehöriges Grundstück „zur Teilung des Nachlasses“, greift § 3 Nr. 3 GrEStG – und zwar nach der BFH-Rechtsprechung auch dann, wenn er mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht. Den Miterben gleichgestellt sind ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen der überlebende Ehegatte (Gütergemeinschaft, Zugewinnausgleich). Die Befreiung hat aber Grenzen: Sie setzt voraus, dass das Grundstück noch zum ungeteilten Nachlass in gesamthänderischer Bindung der Erbengemeinschaft gehört. Wird das Grundstück zunächst in Bruchteilseigentum oder auf eine GbR übertragen, sind spätere Übertragungen grundsätzlich nicht mehr nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit. Unabhängig davon bleibt der Erwerb durch Verwandte in gerader Linie und Ehegatten steuerfrei (§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG). Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 3 GrEStG „Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung“ – Grunderwerbsteuergesetz 1983
Erbfall selbstSteuerfrei: „der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“ (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG)
Schenkung unter AuflageGrunderwerbsteuerpflichtig nur hinsichtlich des Werts der Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG)
ErbauseinandersetzungSteuerfrei: „der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses“ (§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG)
Überlebender Ehegatte/LebenspartnerSteht Miterben gleich, wenn er mit den Erben gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder ihm ein Nachlassgrundstück in Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung übertragen wird (§ 3 Nr. 3 Satz 2 GrEStG)
Ehegatten der MiterbenDen Miterben stehen ihre Ehegatten oder Lebenspartner gleich (§ 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG)
Überquotaler ErwerbAuch der Erwerb über die eigene Erbquote hinaus ist befreit (BFH, 15.12.1972 – II R 123/66; bestätigt in BFH, 04.06.2025 – II R 42/21)
TeilschritteBegünstigt ist nicht nur die vollständige Teilung in einem Zug, sondern auch einzelne Auseinandersetzungsmaßnahmen (BFH, 04.06.2025 – II R 42/21)
NachlasszugehörigkeitDas Grundstück muss den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit (§ 2032 Abs. 1 BGB) zustehen (BFH, 07.02.2001 – II R 5/99)
Bruchteilseigentum als ZwischenschrittNach Umwandlung in Bruchteilseigentum ist eine spätere Übertragung nicht mehr nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit – auch wenn das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung gedacht war (BFH II R 5/99; BFH, 25.05.2021 – II B 87/20)
Personengleiche GbREine personen- und beteiligungsidentische GbR ist ein anderes Zuordnungssubjekt als die Erbengemeinschaft; das Grundstück gehört danach nicht mehr zum Nachlass (BFH II R 5/99)
VermächtnisnehmerNicht Miterbe – § 3 Nr. 3 GrEStG gilt grundsätzlich nur für Miterben (BFH, 16.01.2019 – II R 7/16, Kaufrechtsvermächtnis)
Ehegatten und Verwandte in gerader LinieUnabhängig vom Erbfall steuerfrei: Erwerb durch den Ehegatten/Lebenspartner (Nr. 4) und durch Verwandte in gerader Linie, Stiefkinder und deren Ehegatten (Nr. 6)
GeschwisterNicht in § 3 Nr. 6 GrEStG genannt – Erwerb unter Geschwistern ist nur über § 3 Nr. 3 GrEStG (Erbauseinandersetzung) befreit
BagatellgrenzeSteuerfrei, wenn die Bemessungsgrundlage (§ 8 GrEStG) 2.500 € nicht übersteigt (§ 3 Nr. 1 GrEStG)
Erbschaftsteuer bleibt§ 3 Nr. 2 GrEStG verhindert nur die Doppelbelastung – der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer (Freibeträge 2026 u. a.: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, § 16 ErbStG)

Warum Erben keine Grunderwerbsteuer zahlen (§ 3 Nr. 2 GrEStG)

Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen – einschließlich aller Grundstücke – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Grunderwerbsteuerlich ist das an sich ein Rechtsträgerwechsel an einem inländischen Grundstück. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nimmt den „Grundstückserwerb von Todes wegen“ im Sinne des ErbStG jedoch ausdrücklich von der Besteuerung aus. Damit soll eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer vermieden werden.

Welche Vorgänge „Erwerb von Todes wegen“ sind, richtet sich nach § 3 ErbStG: neben dem Erwerb durch Erbanfall gehören dazu u. a. Vermächtnisse und der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (zur Grundstücksübertragung an Erfüllungs statt siehe unten). Ebenso befreit sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG – wichtig für die vorweggenommene Erbfolge. Bei einer Schenkung unter Auflage (z. B. Übernahme von Grundpfandrechten, Wohnrecht oder Pflegeverpflichtung) fällt Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG auf den Wert der Auflagen an, soweit diese bei der Schenkungsteuer abziehbar sind.

Teilung des Nachlasses unter Miterben (§ 3 Nr. 3 GrEStG)

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, steht der Nachlass zunächst der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu (§ 2032 Abs. 1 BGB). Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Übernimmt dabei ein Miterbe ein Nachlassgrundstück – etwa das Elternhaus gegen Ausgleichszahlung an die Geschwister –, ist das zivilrechtlich ein Erwerb von der Erbengemeinschaft. § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG stellt diesen Erwerb von der Grunderwerbsteuer frei.

Der BFH beschreibt den Zweck so: Die Vorschrift soll die Aufhebung der Erbengemeinschaft „als einer nicht auf Dauer angelegten Zufallsgemeinschaft“ erleichtern. Daraus folgt eine großzügige Auslegung:

Der überlebende Ehegatte (§ 3 Nr. 3 Satz 2 GrEStG)

Ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner nicht selbst Miterbe, wäre der Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch ihn eigentlich nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG befreit. Satz 2 stellt ihn den Miterben aber in zwei Fällen gleich:

  1. wenn er mit den Erben des Verstorbenen gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat, oder
  2. wenn ihm in Anrechnung auf seine Ausgleichsforderung am Zugewinn (§ 1371 Abs. 2, § 1378 BGB) ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird.

Ist der Ehegatte selbst Miterbe, greift ohnehin Satz 1; erwirbt er ein Grundstück vom Erblasser zu Lebzeiten oder von einem Erben persönlich, hilft regelmäßig § 3 Nr. 4 GrEStG (Erwerb durch den Ehegatten des Veräußerers).

Grenzen: Nur aus dem ungeteilten Nachlass

Die Befreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG hängt daran, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs noch zum Nachlass gehört. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist das nur der Fall, solange es den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht. Daraus ergeben sich in der Praxis zwei typische Fallen:

Praxisfolge: Die endgültige Verteilung sollte möglichst direkt aus der Erbengemeinschaft heraus erfolgen – also im Auseinandersetzungsvertrag dem übernehmenden Miterben unmittelbar das Alleineigentum übertragen, statt Zwischenschritte über Bruchteils- oder Gesellschaftseigentum einzulegen.

Wer ist nicht begünstigt?

§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG begünstigt grundsätzlich nur Miterben (und die in Satz 2 und 3 genannten Gleichgestellten). Nicht erfasst sind insbesondere:

Erwirbt ein Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte des Veräußerers, kann unabhängig vom Erbrecht die persönliche Befreiung nach § 3 Nr. 4 bzw. Nr. 6 GrEStG greifen. Für Geschwister, Nichten/Neffen oder Lebensgefährten gibt es eine solche persönliche Befreiung nicht.

Erbteilsübertragung statt Grundstücksübertragung

Gehört zum Nachlass ein Grundstück und überträgt ein Miterbe seinen Erbteil (§ 2033 BGB) auf einen anderen Miterben, kann dies grunderwerbsteuerlich als Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses zu behandeln sein. Der BFH hat sich mit solchen Erbteilsübertragungsverträgen u. a. im Urteil vom 15.12.1972 (II R 123/66) befasst. Bei Übertragung eines Erbteils an einen Nicht-Miterben greift § 3 Nr. 3 GrEStG dagegen nicht. Die steuerliche Behandlung hängt hier stark von der Vertragsgestaltung ab und sollte vorab geprüft werden.

Verhältnis zur Erbschaftsteuer

Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bedeutet nicht, dass der Grundstückserwerb steuerfrei bleibt: Der Erwerb von Todes wegen wird nach dem ErbStG besteuert. Für 2026 gelten u. a. folgende persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG): Ehegatten/Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €. Für das selbst genutzte Familienheim kommen zusätzliche Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG in Betracht. Ausgleichszahlungen, die ein Miterbe bei der Auseinandersetzung aus eigenem Vermögen leistet, sind grunderwerbsteuerlich durch § 3 Nr. 3 GrEStG gedeckt; einkommensteuerlich können sie aber Anschaffungskosten darstellen (relevant z. B. für § 23 EStG).

Häufige Fehler

Beispiel

Drei Geschwister beerben ihre Mutter zu je 1/3. Zum Nachlass gehört ein Haus im Wert von 450.000 €. Tochter A übernimmt das Haus im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag direkt aus der Erbengemeinschaft zu Alleineigentum und zahlt ihren Geschwistern je 150.000 € aus eigenem Vermögen. Der Erwerb ist – auch soweit er über ihre Erbquote hinausgeht – nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Hätten sich die drei zunächst als Miteigentümer zu je 1/3 eintragen lassen und hätte A erst danach die Anteile ihrer Geschwister gekauft, wäre dieser zweite Schritt nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit; da Geschwister auch nicht unter § 3 Nr. 6 GrEStG fallen, wäre Grunderwerbsteuer auf die erworbenen Anteile angefallen.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 04.11.2026. Rechtsstand GrEStG gemäß gesetze-im-internet.de; Rechtsprechung bis BFH, 04.06.2025 – II R 42/21 (BStBl. II 2026, 79).

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-04
Letzte Prüfung:
2026-11-04
In Kraft seit:
1983-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0