{
    "slug": "grunderwerbsteuer-erbfall-erbauseinandersetzung-3-grestg",
    "titre": "\u0022Grunderwerbsteuer im Erbfall und bei der Erbauseinandersetzung – Befreiungen nach § 3 Nr. 2, 3 und 6 GrEStG\u0022",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer ein Grundstück erbt, zahlt dafür keine Grunderwerbsteuer: Der „Grundstückserwerb von Todes wegen“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und…",
    "resume_court": "Wer ein Grundstück **erbt**, zahlt dafür **keine Grunderwerbsteuer**: Der „Grundstückserwerb von Todes wegen“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist nach **§ 3 Nr. 2 GrEStG** von der Grunderwerbsteuer ausgenommen – er unterliegt stattdessen der Erbschaftsteuer. Auch die anschließende **Teilung des Nachlasses** bleibt steuerfrei: Erwirbt ein **Miterbe** ein zum Nachlass gehöriges Grundstück „zur Teilung des Nachlasses“, greift **§ 3 Nr. 3 GrEStG** – und zwar nach der BFH-Rechtsprechung auch dann, wenn er **mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht**. Den Miterben gleichgestellt sind ihre **Ehegatten oder Lebenspartner** sowie unter bestimmten Voraussetzungen der **überlebende Ehegatte** (Gütergemeinschaft, Zugewinnausgleich). Die Befreiung hat aber Grenzen: Sie setzt voraus, dass das Grundstück noch zum **ungeteilten Nachlass** in gesamthänderischer Bindung der Erbengemeinschaft gehört. Wird das Grundstück zunächst in **Bruchteilseigentum** oder auf eine **GbR** übertragen, sind spätere Übertragungen grundsätzlich nicht mehr nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit. Unabhängig davon bleibt der Erwerb durch **Verwandte in gerader Linie** und **Ehegatten** steuerfrei (§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG). Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 3 GrEStG „Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung“ – Grunderwerbsteuergesetz 1983",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbfall selbst",
            "valeur": "Steuerfrei: „der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“ (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schenkung unter Auflage",
            "valeur": "Grunderwerbsteuerpflichtig nur hinsichtlich des Werts der Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbauseinandersetzung",
            "valeur": "Steuerfrei: „der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses“ (§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überlebender Ehegatte/Lebenspartner",
            "valeur": "Steht Miterben gleich, wenn er mit den Erben gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder ihm ein Nachlassgrundstück in Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung übertragen wird (§ 3 Nr. 3 Satz 2 GrEStG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ehegatten der Miterben",
            "valeur": "Den Miterben stehen ihre Ehegatten oder Lebenspartner gleich (§ 3 Nr. 3 Satz 3 GrEStG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überquotaler Erwerb",
            "valeur": "Auch der Erwerb über die eigene Erbquote hinaus ist befreit (BFH, 15.12.1972 – II R 123/66; bestätigt in BFH, 04.06.2025 – II R 42/21)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Teilschritte",
            "valeur": "Begünstigt ist nicht nur die vollständige Teilung in einem Zug, sondern auch einzelne Auseinandersetzungsmaßnahmen (BFH, 04.06.2025 – II R 42/21)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachlasszugehörigkeit",
            "valeur": "Das Grundstück muss den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit (§ 2032 Abs. 1 BGB) zustehen (BFH, 07.02.2001 – II R 5/99)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bruchteilseigentum als Zwischenschritt",
            "valeur": "Nach Umwandlung in Bruchteilseigentum ist eine spätere Übertragung nicht mehr nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit – auch wenn das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung gedacht war (BFH II R 5/99; BFH, 25.05.2021 – II B 87/20)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Personengleiche GbR",
            "valeur": "Eine personen- und beteiligungsidentische GbR ist ein anderes Zuordnungssubjekt als die Erbengemeinschaft; das Grundstück gehört danach nicht mehr zum Nachlass (BFH II R 5/99)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermächtnisnehmer",
            "valeur": "Nicht Miterbe – § 3 Nr. 3 GrEStG gilt grundsätzlich nur für Miterben (BFH, 16.01.2019 – II R 7/16, Kaufrechtsvermächtnis)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ehegatten und Verwandte in gerader Linie",
            "valeur": "Unabhängig vom Erbfall steuerfrei: Erwerb durch den Ehegatten/Lebenspartner (Nr. 4) und durch Verwandte in gerader Linie, Stiefkinder und deren Ehegatten (Nr. 6)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geschwister",
            "valeur": "Nicht in § 3 Nr. 6 GrEStG genannt – Erwerb unter Geschwistern ist nur über § 3 Nr. 3 GrEStG (Erbauseinandersetzung) befreit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bagatellgrenze",
            "valeur": "Steuerfrei, wenn die Bemessungsgrundlage (§ 8 GrEStG) 2.500 € nicht übersteigt (§ 3 Nr. 1 GrEStG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschaftsteuer bleibt",
            "valeur": "§ 3 Nr. 2 GrEStG verhindert nur die Doppelbelastung – der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer (Freibeträge 2026 u. a.: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, § 16 ErbStG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 3 GrEStG – Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GrEStG (Gesamttext, PDF)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/GrEStG.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ErbStG (Gesamtausgabe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 ErbStG (dejure.org)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ErbStG/3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, 04.06.2025 – II R 42/21 (Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II+R+42%2F21",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, 07.02.2001 – II R 5/99 (Nachlasszugehörigkeit eines Grundstücks; personengleiche GbR)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH\u0026Datum=07.02.2001\u0026Aktenzeichen=II+R+5%2F99",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, 21.11.1974 – II R 19/68 (Miteigentum nach Bruchteilen; Zweck der Befreiung)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II+R+19/68",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, 29.09.2015 – II R 23/14 (Grundstückserwerb zur Abgeltung eines Geldanspruchs nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit)",
            "url": "https://www.haufe.de/id/entscheidung/bfh-urteil-vom-29092015-ii-r-2314-veroeffentlicht-am-02122015-HI8763113.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, 10.07.2002 – II R 11/01 (Grundstück an Erfüllungs statt für Pflichtteil)",
            "url": "https://www.haufe.de/id/entscheidung/bfh-urteil-vom-10072002-ii-r-1101-HI782017.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt \u0022Grunderwerbsteuer im Erbfall und bei der Erbauseinandersetzung – Befreiungen nach § 3 Nr. 2, 3 und 6 GrEStG\u0022?",
            "reponse": "Wer ein Grundstück erbt, zahlt dafür keine Grunderwerbsteuer: Der „Grundstückserwerb von Todes wegen“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen – er unterliegt stattdessen der Erbschaftsteuer."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei \u0022Grunderwerbsteuer im Erbfall und bei der Erbauseinandersetzung?",
            "reponse": "Bruchteilseigentum als „Zwischenlösung“ eintragen lassen und erst später endgültig teilen – die zweite Übertragung ist grunderwerbsteuerpflichtig. Das Grundstück zuerst in eine Familien-GbR einbringen und erst danach umverteilen. Annehmen, der Vermächtnisnehmer sei stets wie ein Miterbe befreit – bei entgeltlichem Erwerb (Kaufrechtsvermächtnis) gilt das nicht."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für \u0022Grunderwerbsteuer im Erbfall und bei der Erbauseinandersetzung aus?",
            "reponse": "Drei Geschwister beerben ihre Mutter zu je 1/3. Zum Nachlass gehört ein Haus im Wert von 450.000 €. Tochter A übernimmt das Haus im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag direkt aus der Erbengemeinschaft zu Alleineigentum und zahlt ihren Geschwistern je 150.000 € aus eigenem Vermögen. Der Erwerb ist – auch soweit er über ihre Erbquote hinausgeht – nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1983-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-04",
    "derniere_verification": "2026-11-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/grunderwerbsteuer-erbfall-erbauseinandersetzung-3-grestg"
}