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EU-Batterieverordnung Art. 11 (VO 2023/1542) – Austauschbare Akkus ab 18.02.2027, Ausnahmen, Smartphone-Sonderregel Gilt künftig

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss ab dem 18. Februar 2027 jede in ein Produkt eingebaute Gerätebatterie vom Endnutzer selbst leicht entfernt und ausgetauscht werden können – jederzeit während der Lebensdauer des Produkts. „Leicht" heißt: mit handelsüblichem Werkzeug, ohne Spezialwerkzeug (außer es liegt kostenlos bei), ohne herstellerspezifisches Werkzeug, ohne Wärme und ohne Lösungsmittel. Fest verklebte Akkus sind damit grundsätzlich unzulässig. Für Akkus in E-Bikes, E-Scootern und anderen leichten Verkehrsmitteln (LV-Batterien) gilt eine abgeschwächte Pflicht: Batterie und einzelne Zellen müssen von unabhängigen Fachleuten tauschbar sein (Abs. 5). Ersatzakkus müssen mindestens fünf Jahre nach dem letzten verkauften Gerät zu einem angemessenen Preis erhältlich sein (Abs. 7), und Software darf den Tausch gegen kompatible Akkus nicht blockieren (Abs. 8). Wichtig für die Praxis: Smartphones und Tablets unterliegen vorrangig der spezielleren Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 (seit 20.06.2025). Art. 11 Abs. 1 UAbs. 4 lässt solche speziellen EU-Vorschriften für Elektrogeräte „unberührt"; die Kommissionsleitlinien C/2025/214 räumen den Pflichten aus Anhang II der VO 2023/1670 deshalb ausdrücklich Vorrang ein. Das „Ende fest verbauter Handy-Akkus" ist also nicht automatisch: Hersteller können nach der Ökodesign-Verordnung bei besonders langlebigen Akkus (83 % nach 500, 80 % nach 1.000 Zyklen) in Geräten mit Schutzart IP67 auf den Tausch durch Laien verzichten. Zudem hat die Kommission am 14.07.2026 eine delegierte Verordnung (C(2026) 5031) angenommen, die die Ausnahmeliste u. a. um Smartwatches/Fitness-Tracker, Spielzeug (bis 31.07.2030), Lebensmittel-Temperaturfühler, ATEX-Geräte, Insulin-/Medikamentenpflaster-Pumpen und Telematik auf Land- und Baumaschinen erweitert (Ratsdokument 12056/26); sie tritt erst nach Ablauf der Einwandsfrist von Parlament und Rat und Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 11 VO (EU) 2023/1542 (Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien)
Gilt ab18. Februar 2027 Art. 96 VO (EU) 2023/1542; [Leitlinien C/2025/214]
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz; Bußgelder/Zuständigkeiten über das deutsche BattDG
VerpflichteterWer Produkte mit eingebauter Gerätebatterie in Verkehr bringt (Hersteller, Importeur) – nicht der Batteriehersteller als solcher
GerätebatterienEntnahme + Austausch durch Endnutzer, nur ganze Batterie (nicht einzelne Zellen) [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1]
„Leicht entfernbar"Mit handelsüblichem Werkzeug; kein Spezialwerkzeug (außer kostenlos beigelegt), kein herstellerspezifisches Werkzeug, keine Wärme, keine Lösungsmittel [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2]
„Leicht austauschbar"Ersatz durch kompatible Batterie ohne Einbußen bei Funktion, Leistung oder Sicherheit [Art. 11 Abs. 6]
AnleitungBetriebsanleitung + Sicherheitsinfos zum Entfernen/Austauschen beilegen und dauerhaft auf öffentlicher Website [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3]
LV-Batterien (E-Bike, E-Scooter)Batterie und einzelne Zellen durch unabhängige Fachleute tauschbar [Art. 11 Abs. 5]
ErsatzteilpflichtMind. 5 Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Einheit des Modells, angemessener und nichtdiskriminierender Preis, für Endnutzer und unabhängige Fachleute [Art. 11 Abs. 7]
Software-SperrenVerboten, soweit sie den Tausch gegen kompatible Batterien/Komponenten erschweren [Art. 11 Abs. 8]
Ausnahmen (Tausch nur durch Fachleute)Nassbetrieb-Geräte (Spritz-/Strahl-/Unterwasser), sofern aus Sicherheitsgründen erforderlich; professionelle medizinische Bildgebung/Strahlentherapie, In-vitro-Diagnostika [Art. 11 Abs. 2]
Ganz ausgenommenWenn Stromversorgungs-Kontinuität + dauerhafte Verbindung aus Sicherheits- oder (bei Datensammelgeräten) Datenintegritätsgründen nötig [Art. 11 Abs. 3]
Neue Ausnahmen (angenommen, noch nicht in Kraft)Delegierte VO C(2026) 5031 vom 14.07.2026: Wearables, Spielzeug bis 31.07.2030, Lebensmittel-Thermometer, ATEX-Produkte (RL 2014/34/EU), On-body-Medikamentenpumpen, Telematik auf Land-/Baumaschinen [Rat 12056/26] – noch nicht im Amtsblatt
Smartphones/TabletsVorrang der Ökodesign-VO (EU) 2023/1670 (seit 20.06.2025); Anhang II VO 2023/1670 hat Vorrang [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 4; Leitlinien C/2025/214]
Sanktion DEOrdnungswidrigkeit nach § 60 BattDG bei Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5; Geldbuße bis 10.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 BattDG; lxgesetze.de) [§ 60 BattDG]

Geltungsbereich

Erfasst sind alle Produkte mit eingebauter Gerätebatterie, die ab dem 18.02.2027 in der EU in Verkehr gebracht werden – vom Bluetooth-Kopfhörer über Laptops, Rasierer und elektrische Zahnbürsten bis zu Spielzeug. Gerätebatterien sind nach der Verordnung gekapselte Batterien bis 5 kg, die nicht für Industrie-, Fahrzeug- oder LV-Zwecke bestimmt sind. Geräte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht nachgerüstet werden; der Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Ware bleibt zulässig.

LV-Batterien (Antriebsakkus für E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter) unterliegen nicht dem Endnutzer-Tausch, sondern Abs. 5: Austausch von Akku und Zellen durch unabhängige Fachleute – also gerade nicht nur durch Vertragswerkstätten des Herstellers.

Die Pflicht trifft den, der das Endprodukt in Verkehr bringt. Händler sind mittelbar betroffen: Nach den allgemeinen Händlerpflichten der Verordnung dürfen sie keine Produkte bereitstellen, von deren Nichtkonformität sie wissen.

Was „leicht entfernbar" konkret bedeutet

Die Kommission erläutert in den Leitlinien C/2025/214 (ABl. C vom 10.01.2025; nicht rechtsverbindlich):

Smartphones und Tablets: Sonderregel der Ökodesign-Verordnung

Für Smartphones, Mobiltelefone (nicht Smartphones), schnurlose Telefone und Slate-Tablets gilt seit dem 20.06.2025 die Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670. Sie verlangt grundsätzlich ebenfalls einen durch Nutzer tauschbaren Akku, erlaubt aber eine Ausnahme, wenn der Akku nach 500 vollen Ladezyklen noch mindestens 83 % und nach 1.000 vollen Ladezyklen noch mindestens 80 % der Nennkapazität hat und das Gerät IP67 erreicht; der Tausch muss dann mindestens für einen Generalisten in einer Werkstatt durchführbar sein (Anhang II Abschnitt A Nr. 1.1 VO 2023/1670). Die Grund-Haltbarkeitsanforderung liegt bei 80 % Restkapazität nach 800 Zyklen. Weil Art. 11 Abs. 1 UAbs. 4 VO 2023/1542 solche speziellen Elektrogeräte-Vorschriften „unberührt" lässt und die Kommission Art. 11 als Auffangregel versteht, können Smartphone-Hersteller sich auf diese Ausnahme stützen.

Konsequenz: Viele Flaggschiff-Smartphones werden auch nach dem 18.02.2027 keinen ohne Werkzeug wechselbaren Akku haben. Die Schwellenwerte ergeben sich aus Anhang II der VO 2023/1670.

Neue Ausnahmen durch delegierte Verordnung (2026)

Gestützt auf Art. 11 Abs. 4 hat die Kommission nach einem Bewerbungsaufruf (Februar–April 2025), Expertengruppen-Konsultation (11.12.2025, 05.02.2026), öffentlicher Rückmeldung (28.04.–26.05.2026) und WTO-Notifizierung (12.06.–11.07.2026) am 14.07.2026 die erste delegierte Verordnung zu Art. 11 angenommen (C(2026) 5031, Ratsdokument 12056/26). Art. 11 Abs. 2 erhält danach die Buchstaben a–h:

| Buchstabe | Produktgruppe | Hinweis | |---|---|---| | a | Nassbetrieb-Geräte einschließlich Wearables | wie bisher, um Wearables ergänzt | | b | Professionelle medizinische Bildgebung/Strahlentherapie, IVD | unverändert | | c | Wearables (z. B. Smartwatch, Fitness-Tracker, Datenbrille), wenn zu klein für sicheren Tausch oder auf abgedichtetes Gehäuse angewiesen | neu | | d | Elektrisches Spielzeug mit Akku | befristet bis 31.07.2030 (danach Spielzeugsicherheits-VO (EU) 2025/2509) | | e | Drahtlose Lebensmittel-Temperaturfühler | neu | | f | Geräte für explosionsgefährdete Bereiche (RL 2014/34/EU, „ATEX") | neu | | g | On-body delivery systems zur subkutanen Medikamentengabe | neu | | h | Telematikgeräte auf dem Dach von Land- und Baumaschinen | neu |

Alle Ausnahmen außer b gelten nur, wenn sie im Interesse der Sicherheit von Nutzer und Gerät erforderlich sind. Die delegierte Verordnung tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; Parlament und Rat können innerhalb der Prüffrist (Art. 89 VO 2023/1542) Einwände erheben. Stand 10.10.2026: Veröffentlichung im Amtsblatt nicht verifiziert.

Was das für Verbraucher bedeutet

Was das für Hersteller und Importeure bedeutet

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
2027-02-18
Status:
Gilt künftig
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0