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Erbschaft an gemeinnützige Organisationen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) – Steuerbefreiung, Zehn-Jahres-Frist, Auslandsfälle und Weitergabe durch den Erben In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-05 · letzte Prüfung: 2026-11-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation per Testament zum Erben oder Vermächtnisnehmer macht, löst für die Organisation keine Erbschaftsteuer aus: Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dienen, bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG steuerfrei. Die Befreiung gilt ohne Betragsgrenze, setzt aber voraus, dass die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den begünstigten Zwecken entsprechen. Fällt die Anerkennung als steuerbegünstigte Organisation innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung weg und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, entfällt die Befreiung rückwirkend. Auch ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe kann Steuer sparen, wenn er geerbtes Vermögen binnen 24 Monaten an Bund, Land, Gemeinde oder eine inländische gemeinnützige Stiftung weitergibt: Die Steuer erlischt dann nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG rückwirkend, soweit nicht zugleich ein Spendenabzug in Anspruch genommen wird. Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger bleiben von einer gemeinnützigen Erbeinsetzung unberührt.

Kernfakten

PunktWert
Befreiung für gemeinnützige Empfänger§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG [gesetze-im-internet.de]
Begünstigte Empfänger (Inland)Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, inländische jüdische Kultusgemeinden sowie inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (§§ 52–54 AO)
BetragsgrenzeKeine — Befreiung gilt für den gesamten Erwerb
VoraussetzungZweckbindung in Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung und tatsächliche Geschäftsführung
NachversteuerungEntfällt die Anerkennung innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, fällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG)
Empfänger im AuslandNur Nr. 16 Buchst. c: ausländische Empfänger der genannten Art, die bei inländischen Einkünften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit wären, und nur bei völkervertraglicher Amtshilfe- und Beitreibungsverpflichtung des Sitzstaates (Liste des BMF im Bundessteuerblatt); bei ausschließlich im Ausland verwirklichten Zwecken zusätzlich Inlandsbezug
Zweckgebundene Zuwendung (Zweckvermögen)§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG: Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist
Weitergabe durch den Erben§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: Steuer erlischt rückwirkend, soweit Erwerbsgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) an Bund, Land, inländische Gemeinde oder eine inländische gemeinnützige Stiftung zugewendet werden
Ausschluss § 29 Abs. 1 Nr. 4Stiftung hat Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 6 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen, oder für die Zuwendung wird ein Spendenabzug (§ 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG) in Anspruch genommen
Politische ParteienGesondert geregelt in § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, nicht von Nr. 16 erfasst
Pflichtteil naher AngehörigerUnberührt (§ 2303 BGB) — gemeinnützige Erbeinsetzung enterbt faktisch, lässt aber den Geldanspruch bestehen

Wer ist begünstigt? Satzung und tatsächliche Geschäftsführung

Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG knüpft an zwei Ebenen an: Die Satzung (bei Stiftungen das Stiftungsgeschäft, sonst die „sonstige Verfassung") muss ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO festlegen, und die tatsächliche Geschäftsführung muss dieser Satzung entsprechen. Eine Organisation, die nur laut Satzung gemeinnützig ist, aber tatsächlich andere Zwecke verfolgt, erfüllt die Voraussetzung nicht. Typische Empfänger sind eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbH, Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbände oder Tierschutzvereine. Entscheidend ist die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit — vor einer Erbeinsetzung lohnt der Blick in den aktuellen Freistellungsbescheid oder die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid der Organisation.

Wichtig ist die Unterscheidung zur bloßen Zweckbindung: Wird nicht eine gemeinnützige Organisation selbst bedacht, sondern ein privater Erbe oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage belastet, Vermögen für einen guten Zweck zu verwenden (siehe [Auflage im Testament](/fakten/auflage-2192-bgb.html)), kann nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG — ausschließliche Widmung und gesicherte Verwendung — Steuerfreiheit eintreten.

Zehn-Jahres-Frist: wann die Befreiung rückwirkend entfällt

Die Steuerbefreiung steht unter einer Nachlaufbedingung: Entfallen die Voraussetzungen für die Anerkennung als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, fällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG). Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen: Verliert die Organisation nur vorübergehend die Anerkennung, verwendet das geerbte Vermögen aber weiter für steuerbegünstigte Zwecke, bleibt die Befreiung bestehen. Für Testierende ist das ein Grund, bewusst stabile, langjährig anerkannte Organisationen zu bedenken und im Testament eine Ersatzbegünstigte zu benennen (siehe [Ersatzerbe und Anwachsung](/fakten/ersatzerbe-anwachsung-2094-2099-bgb.html)).

Zuwendungen ins Ausland

Auch ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können begünstigt sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG). Nach dem Normtext müssen sie bei inländischen Einkünften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit wären, und der Sitzstaat muss aufgrund völkervertraglicher Abkommen verpflichtet sein, Amtshilfe nach dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch sowie Amtshilfe bei der Beitreibung zu leisten; das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht dazu im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der erfüllenden Drittstaaten. Werden die steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland verwirklicht, ist zusätzlich erforderlich, dass in Deutschland wohnende oder gewöhnlich aufhältliche Personen gefördert werden oder dass die Tätigkeit auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Die Zehn-Jahres-Regelung gilt entsprechend. Ob ein konkreter ausländischer Empfänger die Voraussetzungen erfüllt, sollte vor der Testamentserrichtung beim Finanzamt oder einer steuerlichen Beratung geklärt werden.

Der Erbe gibt weiter: Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Selbst wenn zunächst ein privater Erbe eingesetzt ist, kann die Erbschaftsteuer nachträglich entfallen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung erworben wurden, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) an

zugewendet werden. Die Regelung gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 6 AO an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat — so soll verhindert werden, dass die Familie über die Stiftung weiter versorgt wird. Sie greift außerdem nicht, soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende berücksichtigt werden soll; die Erklärung bindet die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Ein Erbe muss sich also zwischen Spendenabzug und Erlöschen der Erbschaftsteuer entscheiden, kann beides aber nicht für denselben Betrag nutzen.

Beachten Sie: Der Wortlaut nennt als privaten Empfänger nur Stiftungen — Zuwendungen an gemeinnützige Vereine oder GmbH, die der Erbe selbst auswählt, lösen § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nach dem Normtext nicht aus. Für die Stiftung von Todes wegen selbst siehe [Stiftung von Todes wegen](/fakten/stiftung-von-todes-wegen-81-bgb.html).

Pflichtteil und Form: Was das Testament leisten muss

Zivilrechtlich ist die Erbeinsetzung einer gemeinnützigen Organisation ein gewöhnliches Testament (siehe [Testament – Form und Inhalt](/fakten/testament-form-2247-bgb.html)): eigenhändig oder notariell, bei Vermächtnis ohne Erbenstellung als [Vermächtnis](/fakten/vermaechtnis-2147-bgb.html). Eine Enterbung naher Angehöriger durch die gemeinnützige Erbeinsetzung (siehe [Enterbung](/fakten/enterbung-1938-bgb.html)) lässt deren Pflichtteilsanspruch nach [§ 2303 BGB](/fakten/pflichtteil-2303-bgb.html) bestehen; die Organisation muss diesen Geldanspruch aus dem Nachlass erfüllen. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG hängt nicht davon ab, dass die Organisation ihrerseits Pflichtteile zahlen muss — sie betrifft nur die Besteuerung des Erwerbs der Organisation.

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Siehe auch

Stand

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Letzte Änderung:
2026-11-05
Letzte Prüfung:
2026-11-05
In Kraft seit:
2009-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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