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CSRD (RL 2022/2464) – Nachhaltigkeitsbericht 2026, ESRS-Standards, Schwellenwerte In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) verpflichtet Unternehmen zur standardisierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Durch das Omnibus-I-Paket wurde der Anwendungsbereich stark verkleinert: Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24.02.2026 (in Kraft seit 18.03.2026) hebt die Schwellen für Unternehmen und Konzernmuttergesellschaften auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz an; für Drittstaatskonzerne gilt künftig 450 Mio. € Konzernumsatz in der EU (Tochter/Zweigniederlassung: 200 Mio. € Umsatz). Die Pflicht der großen, bisher nicht erfassten Unternehmen wurde durch die „Stop-the-clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 auf spätere Geschäftsjahre (ab 2027) verschoben. Die Pflicht zu *reasonable assurance* wurde gestrichen; die Kommission soll Standards für *limited assurance* bis spätestens 01.07.2027 per delegiertem Rechtsakt erlassen. Deutschland: Die nationale Umsetzung (CSRD-Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 21/1857) war nach den belegbaren Quellen zuletzt im Bundestag in Beratung (Änderungsantrag der Koalition vom 31.03.2026, Anhörung am 13.04.2026); ob und wann es verkündet wurde, ist hier nicht belegt. Bis zum Inkrafttreten gilt für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten weiter die nichtfinanzielle Erklärung nach dem HGB (frühere NFRD-Regeln).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageRichtlinie (EU) 2022/2464 vom 14.12.2022
UmsetzungsstandardsEuropean Sustainability Reporting Standards (ESRS)
ESRS-Anzahl aktuell12 sektorenübergreifende Standards (2 Cross-Cutting + 10 Themen)
Cross-CuttingESRS 1 (Allgemeine Anforderungen), ESRS 2 (Allgemeine Angaben)
Themen-StandardsE1-E5 (Environment), S1-S4 (Social), G1 (Governance)
WesentlichkeitsprinzipDouble Materiality (finanziell + Impact)
Schwellenwerte CSRD-Pflicht (seit RL 2026/470)> 1.000 Beschäftigte und > 450 Mio. € Nettoumsatz [Art. 19a, 29a RL 2013/34/EU i. d. F. RL 2026/470] (früher: 250 MA / 50 Mio. € / 25 Mio. €)
Welle 1 (GJ 2024–2026)Große Unternehmen von öffentlichem Interesse > 500 MA (früher NFRD); nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. a CSRD i. d. F. RL 2026/470 nur für GJ mit Beginn 01.01.2024–31.12.2026, ab GJ 2027 nur noch bei > 1.000 MA und > 450 Mio. €; Mitgliedstaaten dürfen sie für GJ 2025/2026 befreien. In Deutschland mangels Umsetzungsgesetz weiterhin nichtfinanzielle Erklärung [EUR-Lex RL 2026/470; ETL, Stand 12/2025]
Weitere große UnternehmenVerschoben auf Geschäftsjahre ab 2027 (RL (EU) 2025/794 „Stop-the-clock“)
Omnibus-VereinfachungRichtlinie (EU) 2026/470 vom 24.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026; Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten 19.03.2027 (Art. 5 Abs. 1) [EUR-Lex]
Börsennotierte KMUNicht mehr in der Pflicht; freiwillige Berichterstattung z. B. nach VSME-Standard [Omnibus I]
Drittstaat-Konzerne> 450 Mio. € EU-Nettoumsatz auf Gruppenebene in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (früher 150 Mio. €); Tochter/Zweigniederlassung > 200 Mio. € Umsatz [Art. 40a RL 2013/34/EU i. d. F. RL 2026/470]; Erstanwendung für Geschäftsjahre ab 01.01.2028 [Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2022/2464, unverändert durch RL 2025/794 und 2026/470]
Bericht als Teil des LageberichtsJa – ESEF-Format; XBRL-Auszeichnung erst verpflichtend, sobald die Taxonomie in der ESEF-VO erlassen ist [Art. 29d RL 2013/34/EU n. F.]
Prüfung durch WPLimited Assurance; Reasonable-Assurance-Pflicht gestrichen; Limited-Assurance-Standards der Kommission bis 01.07.2027 [RL 2026/470]
DE-UmsetzungCSRD-Umsetzungsgesetz: Referentenentwurf 10.07.2025, Kabinett 03.09.2025, BT-Drs. 21/1857; Anhörung 13.04.2026; Verabschiedung/Verkündung bis 07.10.2026 nicht belegt (DIP-Stand zuletzt „Überwiesen“) [DRSC, Bundestag]
Sanktion bei Nicht-BerichtNach nationalem Recht (Deutschland: Bußgeldvorschriften des HGB nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes); konkrete Höchstbeträge hier nicht belegt
EFRAGEuropean Financial Reporting Advisory Group (entwickelt ESRS)

Geltungsbereich

Nach dem Omnibus-I-Paket gilt die CSRD gestuft für folgende Gruppen:

  1. Große Unternehmen von öffentlichem Interesse (> 500 MA) – Berichtsjahr 2024, Veröffentlichung 2025 (bisher NFRD-Unternehmen). In Deutschland wurde die Pflicht mangels Umsetzungsgesetz nicht wirksam; es gilt weiter die nichtfinanzielle Erklärung.
  2. Unternehmen und Konzerne mit > 1.000 Beschäftigten und > 450 Mio. € Nettoumsatz – Berichtsjahr ab 2027, Veröffentlichung ab 2028 (Stop-the-clock, RL (EU) 2025/794; Schwellen nach RL (EU) 2026/470).
  3. Börsennotierte KMU – nicht mehr berichtspflichtig; freiwillig möglich (VSME).
  4. Nicht-EU-Konzerne mit > 450 Mio. € EU-Nettoumsatz (Tochter/Zweigniederlassung > 200 Mio. € Umsatz) – Erstanwendung für Geschäftsjahre ab 01.01.2028 (Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 CSRD).

Die vereinfachten ESRS (Delegierte VO (EU) 2026/1563, ABl. vom 21.09.2026) ersetzen Set 1 (Delegierte VO (EU) 2023/2772) für Geschäftsjahre ab 01.01.2027 (Wahlrecht für GJ 2026); sie umfassen weiterhin 12 Standards (ESRS 1, 2, E1–E5, S1–S4, G1). Den freiwilligen Standard (VS) regelt die Delegierte VO (EU) 2026/1560.

Die 12 ESRS-Standards

Cross-Cutting (allgemein):

Environment (Umwelt):

Social (Soziales):

Governance:

Wesentlichkeitsanalyse — das Herzstück

Die CSRD schreibt doppelte Wesentlichkeit (Double Materiality) vor:

Ein Thema muss aus einer der beiden Perspektiven wesentlich sein, um berichtspflichtig zu sein. Nicht-wesentliche Themen dürfen ausgelassen werden („Comply or Explain"). Ausführlich begründet werden muss nur, wenn der Klimawandel (ESRS E1) als nicht wesentlich eingestuft wird; für andere Themen genügt eine kurze Erläuterung.

Was du als Unternehmen tun musst — Praxis

Schritt 1 — Betroffenheit prüfen. Schwellenwerte (> 1.000 MA und > 450 Mio. € Umsatz) und Zeitplan checken. Bin ich in Gruppe 1, 2 oder 4?

Schritt 2 — Wesentlichkeitsanalyse durchführen. Alle 10 themenbezogenen ESRS (E1–E5, S1–S4, G1) durchprüfen, Stakeholder einbeziehen (Kunden, Mitarbeiter, NGOs, Investoren, Lieferanten). Dokumentation ist Pflicht.

Schritt 3 — Datenerhebung aufsetzen. ESG-Daten strukturiert erfassen (Emissionen, Wasserverbrauch, Diversität, Zulieferer-Compliance). Häufig: neues Reporting-Tool nötig.

Schritt 4 — Bericht schreiben. Nach ESRS-Struktur, im ESEF-Format als Teil des Lageberichts (XBRL-Auszeichnung erst nach Erlass der Taxonomie, Art. 29d n. F.).

Schritt 5 — Wirtschaftsprüfer beauftragen für Limited Assurance-Prüfung.

Schritt 6 — Offenlegung über das Unternehmensregister (§ 325 HGB) + eigene Website (Lagebericht).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0