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Bußgeldkatalog StVO 2026 – Geschwindigkeit, Abstand, Handy, Alkohol In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-11 · letzte Prüfung: 2026-09-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der Bußgeldkatalog (BKatV) legt für jede Verkehrsordnungswidrigkeit konkrete Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote fest. Mit der Novelle vom 9. November 2021 wurden die Regelsätze bei Geschwindigkeitsüberschreitungen deutlich angehoben. Ein Regelfahrverbot droht bei Geschwindigkeitsüberschreitung weiterhin erst ab 31 km/h innerorts bzw. ab 41 km/h außerorts; ab 26 km/h nur im Wiederholungsfall (§ 4 Abs. 2 BKatV). Handy am Steuer kostet 100 € + 1 Punkt (mit Gefährdung 150 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot, mit Sachbeschädigung 200 €). Alkoholfahrt ab 0,5 ‰ = 500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot (§ 24a StVG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) + StVO + StVG [gesetze-im-internet.de, BKatV]
Aktuelle FassungBKatV vom 14.03.2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236), in Kraft seit 18.08.2026 (betrifft nur BKat Nr. 172/173 – Berufskraftfahrerqualifikation). Die hier genannten Regelsätze für Geschwindigkeit, Abstand, Handy und Parken stammen aus der BKat-Novelle vom 9. November 2021
Regelfahrverbot Geschwindigkeitab 31 km/h innerorts, ab 41 km/h außerorts; ab 26 km/h nur, wenn innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft bereits eine Überschreitung von mindestens 26 km/h geahndet wurde [§ 4 Abs. 2 BKatV]
Geschwindigkeit innerorts +16-20 km/h70 €, kein Punkt
Geschwindigkeit innerorts +21-25 km/h115 € + 1 Punkt
Geschwindigkeit innerorts +26-30 km/h180 € + 1 Punkt (ab 26 droht Fahrverbot bei Wiederholung)
Geschwindigkeit innerorts +31-40 km/h260 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Geschwindigkeit innerorts > 70 km/h800 € + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot
Geschwindigkeit außerorts +16-20 km/h60 €
Geschwindigkeit außerorts +21-25 km/h100 € + 1 Punkt
Geschwindigkeit außerorts +26-30 km/h150 € + 1 Punkt
Geschwindigkeit außerorts +31-40 km/h200 € + 1 Punkt
Geschwindigkeit außerorts +41-50 km/h320 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Handy am Steuer100 € + 1 Punkt [§ 23 Abs. 1a StVO]
Handy mit Gefährdung150 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Handy mit Sachbeschädigung200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Abstandsverstoß (Abstand unter einem Viertel des Tachowerts)je nach Geschwindigkeit und Abstand 75–400 € + 1–2 Punkte [BKat Nr. 12.5 (>80 km/h), 12.6 (>100 km/h), 12.7 (>130 km/h)]
Rot überfahren < 1 Sekunde90 € + 1 Punkt
Rot überfahren > 1 Sekunde (qualifiziert)200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
Vorfahrtsmissachtung25 €, kein Punkt (wesentliche Behinderung) bzw. 100 € + 1 Punkt (Gefährdung) [BKat Nr. 33, 34]
Halten in 2. Reihe55 €; mit Behinderung 70 € + 1 Punkt [BKat Nr. 51a, 51a.1]
Parken in 2. Reihe55 €; mit Behinderung 80 € + 1 Punkt; länger als 15 Minuten 85 € bzw. 90 € mit Behinderung, je 1 Punkt [BKat Nr. 58, 58.1, 58.2]
Parken auf Schwerbehindertenparkplatz55 €
Falschparken auf Geh-/RadwegGrundfall 55 €, kein Punkt [BKat Nr. 52a]. Qualifizierte Fälle je + 1 Punkt: Behinderung 70 € (52a.1), Parkdauer über einer Stunde 70 € (52a.2), über einer Stunde und Behinderung 80 € (52a.2.1), Gefährdung 80 € (52a.3), Unfall verursacht 100 € (52a.4). Der Höchstsatz für diese Gruppe liegt bei 100 € [BMV, Informationen zum Bußgeldkatalog, Stand 10.12.2025; Feinstaffelung nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des KBA]
Alkohol ab 0,5 ‰ erstmals500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot [§ 24a StVG]
Alkohol ab 0,5 ‰ Wiederholung1.000 € + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot
Alkohol Probezeit / unter 21 Jahre250 € + 1 Punkt ab 0,0 ‰ [§ 24c StVG]
Trunkenheit ab 1,1 ‰Straftat § 316 StGB – Führerscheinentzug, Geldstrafe, ggf. Freiheitsstrafe
Drogen am Steuer (THC ≥ 3,5 ng/ml)500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot [§ 24a Abs. 1a StVG i. d. F. seit 22.08.2024; BKat Nr. 242]
Bußgeldverjährung3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist – danach 6 Monate [§ 26 Abs. 3 StVG]

Zur Staffelung beim Parken auf Geh- und Radwegen (Stand 11.09.2026)

Die oft zitierte Zahl 110 € gehört nicht zum Parken auf Geh- und Radwegen. Das BMV fasst in seiner Darstellung drei Fallgruppen zusammen – „verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie unerlaubtes Halten auf Schutzstreifen und Parken und Halten in zweiter Reihe" – und nennt dafür eine Obergrenze von 110 €. Dieser Spitzenwert entfällt auf die Tatbestände zum Halten auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe. Für das Parken auf Geh- und Radwegen selbst nennt dasselbe BMV-Dokument an anderer Stelle ausdrücklich eine eigene Obergrenze: Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird „mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet".

Damit sind beide Endpunkte der Staffel amtlich belegt: 55 € im Grundfall – der Betrag ist zugleich die Obergrenze des Verwarnungsgeldes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV – und 100 € im schwersten Fall. Die Zwischenstufen (70 € bei Behinderung oder Parkdauer über einer Stunde, 80 € bei beidem zusammen oder bei Gefährdung) ergeben sich aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes, der zu den BKat-Nummern 52a bis 52a.4 jeweils Tatbestandsnummer, Norm und Regelsatz ausweist; die Staffel wiederholt sich dort für den Gehweg, den unbeschilderten Radweg und die Fälle des zulässigen Gehwegparkens identisch.

Ebenfalls geklärt: In den qualifizierten Fällen – Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung oder Parkdauer über einer Stunde – wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Der frühere Widerspruch zur älteren KBA-Fassung ist zugunsten der Punkteintragung aufgelöst; die abweichende Nullangabe stammt aus der 11. Auflage mit Stand 17.10.2016 und damit aus der Zeit vor der Novelle vom 09.11.2021.

Verbleibende Unschärfe: Der amtliche Volltext der BKat-Anlage ist weiterhin nicht direkt abrufbar (gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html antwortet mit leerem Dokument). Die beiden Zwischenwerte 70 € und 80 € ruhen deshalb auf dem Tatbestandskatalog, nicht auf dem Verordnungstext selbst.

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Letzte Änderung:
2026-09-11
Letzte Prüfung:
2026-09-11
In Kraft seit:
2021-11-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0