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AGB-Klauselverbote § 309 BGB – Schwarze Liste unwirksamer Klauseln In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-04 · letzte Prüfung: 2026-09-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 309 BGB enthält eine „schwarze Liste" von 15 Klauselverboten (Nummern 1 bis 15), die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam sind. Daneben listet § 308 BGB Klauseln, deren Wirksamkeit von einer Einzelfallwertung abhängt („graue Liste"). § 307 BGB ist die Generalklausel: Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei Verstoß gilt der Vertrag im Übrigen weiter, nur die unwirksame Klausel entfällt (§ 306 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 305–310 BGB [gesetze-im-internet.de, § 309 BGB]
Generalklausel§ 307 BGB – unangemessene Benachteiligung
Schwarze Liste§ 309 BGB – 15 Klauselverbote (Nr. 1–15) ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam
Graue Liste§ 308 BGB – Klauseln mit Wertungsmöglichkeit
Anwendungsbereichnur vorformulierte Vertragsbedingungen, gestellt von einer Seite [§ 305 Abs. 1 BGB]
Klausel-Nr. 1: kurzfristige PreiserhöhungenErhöhung innerhalb 4 Monaten ab Vertragsschluss unwirksam [§ 309 Nr. 1 BGB]
Klausel-Nr. 5: pauschaler Schadensersatzübersteigt typischen Schaden → unwirksam [§ 309 Nr. 5 BGB]
Klausel-Nr. 7: Haftungsausschluss Körper/Gesundheitunwirksam [§ 309 Nr. 7 lit. a BGB]
Klausel-Nr. 7: Haftung grobe Fahrlässigkeitunwirksam [§ 309 Nr. 7 lit. b BGB]
Klausel-Nr. 8: GewährleistungsverkürzungVerjährungserleichterung auf unter 1 Jahr bei Neuware/Werkleistungen unwirksam [§ 309 Nr. 8 lit. b ff BGB]; beim Verbrauchsgüterkauf ist bei Neuware eine Verkürzung unter 2 Jahre ohnehin unzulässig [§ 476 Abs. 2 BGB]
Klausel-Nr. 9: Vertragslaufzeit über 2 Jahreunwirksam [§ 309 Nr. 9 lit. a BGB]
Klausel-Nr. 9: stillschweigende Verlängerungnur wirksam, wenn auf unbestimmte Zeit verlängert wird und jederzeitige Kündigung mit Frist von höchstens 1 Monat möglich ist [§ 309 Nr. 9 lit. b BGB, Fassung seit 01.03.2022]
Klausel-Nr. 9: Kündigungsfrist über 1 Monatunwirksam (vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer) [§ 309 Nr. 9 lit. c BGB, Fassung seit 01.03.2022]
Klausel-Nr. 13: Schriftformerfordernisstrenger als Textform unwirksam (z.B. „nur Original-Brief mit Unterschrift") [§ 309 Nr. 13 BGB]
Klausel-Nr. 13a: Kündigungsbuttonbei Verbraucher-Dauerschuldverhältnissen Pflicht [§ 312k BGB]
Rechtsfolge VerstoßKlausel ist unwirksam; Vertrag im Übrigen gültig [§ 306 BGB]
Auslegungsregelbei Zweifeln zu Lasten des Verwenders [§ 305c Abs. 2 BGB]
Überraschende Klauselnnicht Vertragsbestandteil [§ 305c Abs. 1 BGB]
Anwendung B2B§ 309 nur eingeschränkt, aber § 307 Generalklausel gilt voll [§ 310 Abs. 1 BGB]

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-04
Letzte Prüfung:
2026-09-04
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0