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Rohrleitungsdämmung – Pflicht und Mindestdämmdicken nach GModG (§ 69, Anlage 8) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-18 · letzte Prüfung: 2026-09-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach § 69 GModG müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen so gedämmt werden, dass ihre Wärmeabgabe die Grenzwerte der Anlage 8 einhält. Das Stammgesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), vormals Gebäudeenergiegesetz (GEG); § 69, § 70 und Anlage 8 sind dabei unverändert geblieben – Nummer und Wortlaut stimmen mit der GEG-Fassung überein. Die Pflicht gilt sowohl beim erstmaligen Einbau oder Ersatz (§ 69 Abs. 1) als auch als Nachrüstpflicht für bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden (§ 69 Abs. 2). Die Mindestdämmdicke richtet sich nach dem Innendurchmesser: bei bis zu 22 mm sind 20 mm Dämmung nötig, bei über 22 bis 35 mm 30 mm, bei über 35 bis 100 mm eine Dicke gleich dem Innendurchmesser – jeweils bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K). Für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern gibt es eine wichtige Ausnahme von der Nachrüstpflicht (§ 69 Abs. 3 und 4, siehe „Ausnahmen"). Verstöße gegen § 69 Abs. 1 oder 2 sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 GModG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 69 GModG i. V. m. Anlage 8 (bis 28.07.2026: § 69 GEG, identischer Wortlaut) [gesetze-im-internet.de/geg/__69.html]
Neueinbau / ErsatzWärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzen [§ 69 Abs. 1 GModG]
Nachrüstpflicht (Bestand)bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen außerhalb beheizter Räume [§ 69 Abs. 2 GModG]
Ausnahme selbstnutzende EigentümerWohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 01.02.2002 selbst bewohnt hat: Pflicht aus Abs. 2 erst beim Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002, dann durch den neuen Eigentümer [§ 69 Abs. 3 GModG]
Frist nach Eigentümerwechselzwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002 [§ 69 Abs. 4 GModG]
Mindestdämmdicke Innendurchmesser bis 22 mm20 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) aa)]
über 22 mm bis 35 mm30 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) bb)]
über 35 mm bis 100 mmgleich dem Innendurchmesser [Anlage 8 Nr. 1 a) cc)]
über 100 mm100 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) dd)]
Bezugs-Wärmeleitfähigkeit0,035 W/(m·K), Mitteltemperatur 40 °C [Anlage 8 Nr. 1 a) Schlusssatz]
Halbe DämmdickeWand-/Deckendurchbrüche, Kreuzungen, Verbindungsstellen, zentrale Netzverteiler [Anlage 8 Nr. 1 a) ee)]
Leitungen an Außenluftdoppelte Dämmdicke [Anlage 8 Nr. 1 a) hh)]
Kälte-/Kaltwasserleitungen (RLT/Klimakälte)9 mm (≤ 22 mm) bzw. 19 mm (> 22 mm), bezogen auf Mitteltemperatur 10 °C [§ 70 GModG i. V. m. Anlage 8 Nr. 2]
Andere DämmstoffeMindestdicken sind umzurechnen [Anlage 8 Nr. 3]
SanktionOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 50.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 GModG]

Geltungsbereich

Die Dämmpflicht trifft Bauherren und Eigentümer und gilt für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden. Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:

Neueinbau und Ersatz (§ 69 Abs. 1 GModG): Werden solche Leitungen und Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder ersetzt, muss die Wärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzt werden. Das betrifft praktisch jede Heizungserneuerung und jede Sanierung, bei der Rohre neu verlegt oder ausgetauscht werden.

Nachrüstung im Bestand (§ 69 Abs. 2 GModG): Der Eigentümer muss dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nachträglich nach Anlage 8 gedämmt werden. Typischer Fall sind blanke Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Kellern, Garagen oder auf kalten Dachböden. „Zugänglich" bedeutet, dass die Leitung ohne wesentliche bauliche Eingriffe erreichbar ist – Rohre, die fest in Wänden, Decken oder Estrich verlegt sind, lösen keine Nachrüstpflicht aus. Für selbstnutzende Eigentümer kleiner Wohngebäude ist diese Pflicht nach § 69 Abs. 3 und 4 aufgeschoben (siehe „Ausnahmen").

Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen gilt § 70 GModG mit den geringeren Dämmdicken nach Anlage 8 Nr. 2 (9 mm bzw. 19 mm, bezogen auf eine Mitteltemperatur von 10 °C).

Mindestdämmdicken im Detail (Anlage 8 Nr. 1)

Die Grunddämmdicken beziehen sich auf einen Dämmstoff mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) (Mitteltemperatur 40 °C):

Für bestimmte Einbausituationen gilt nur die halbe Dämmdicke: in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen und bei zentralen Leitungsnetzverteilern (Anlage 8 Nr. 1 a) ee)). Ebenfalls nur die halbe Dicke gilt für Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden (ff)); liegen sie im Fußbodenaufbau, genügen 6 mm (gg)). Umgekehrt ist bei Leitungen, die im Rahmen des § 69 Abs. 1 an Außenluft grenzen, die doppelte Dämmdicke erforderlich (hh)).

Bei Dämmstoffen mit einer anderen Wärmeleitfähigkeit als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend umzurechnen (Anlage 8 Nr. 3). Zulässig ist auch eine abweichende Ausführung, wenn eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe sichergestellt ist (Anlage 8 Nr. 4).

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Verwandtes Thema

Die Rohrleitungsdämmung ist eine der Nachrüst- und Effizienzpflichten des GModG im Gebäudebestand. Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist gesondert geregelt – siehe [Dachbodendämmung – Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke](/fakten/dachbodendaemmung-pflicht.html); sie steht seit dem 29.07.2026 in § 35 GModG (vormals § 47 GEG).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-18
Letzte Prüfung:
2026-09-18
In Kraft seit:
2020-11-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0