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Maklerprovision Wohnimmobilien § 656c BGB – Hälfte-Teilung Verkäufer/Käufer In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-04 · letzte Prüfung: 2026-09-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für Wohnungs- und Einfamilienhauskäufe, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist (§ 656b BGB), das Prinzip der hälftigen Teilung der Maklercourtage (§§ 656a–656d BGB). Beauftragt eine Partei den Makler allein, darf sie maximal die Hälfte der Provision auf die andere abwälzen (§ 656d BGB). Beauftragen beide Parteien den Makler gemeinsam (Doppeltätigkeit), müssen sie denselben Provisionssatz zahlen (§ 656c Abs. 1 BGB). Der Maklervertrag selbst bedarf der Textform (§ 656a BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 656a–656d BGB – Vermittlung von Verbraucherwohnungskaufverträgen [gesetze-im-internet.de, § 656c BGB]
AnwendungsbereichWohnungen, Einfamilienhäuser; §§ 656c/656d gelten nur, wenn der Käufer Verbraucher ist [§ 656b BGB]
Form MaklervertragTextform (§ 126b BGB), z.B. E-Mail [§ 656a BGB]
Doppeltätigkeitgleicher Provisionssatz von beiden [§ 656c Abs. 1 BGB]
Einseitiger Auftrag durch Verkäufermax. 50 % auf Käufer abwälzbar [§ 656d Abs. 1 BGB]
Einseitiger Auftrag durch Käufermax. 50 % auf Verkäufer abwälzbar [§ 656d Abs. 1 BGB]
Nachweis ZahlungVorlage der Zahlung erforderlich, bevor andere zahlen muss [§ 656d Abs. 1 BGB]
Übliche Gesamtcourtage3,57 % bis 7,14 % (inkl. 19 % USt), regional unterschiedlich
Beispiel 6 % Gesamtcourtage bei 400.000 €24.000 € gesamt → 12.000 € je Partei
Marktübliche Sätze (Wohnimmobilien)meist 3,57 % je Partei inkl. USt (6 % gesamt)
Rechtsfolge Verstoßüberschießender Teil unwirksam [§ 656d BGB]
Provisionsanspruch entstehtmit Abschluss notariellen Kaufvertrags [§ 652 BGB]
Ausnahme Gewerbeimmobilie§§ 656a–d gelten nicht – freie Vereinbarung [§ 656a BGB]
Verbraucherbegriffnicht-unternehmerische natürliche Personen [§ 13 BGB]
Unternehmer-Verkäuferbei Unternehmer als beauftragender Partei keine Hälfte-Teilung [§ 656a BGB]

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-04
Letzte Prüfung:
2026-09-04
In Kraft seit:
2020-12-23
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0