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title: "Probearbeit & Einfühlungsverhältnis – Vergütung, Mindestlohn 2026 (13,90 €), Unfallversicherung"
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# Probearbeit & Einfühlungsverhältnis – Vergütung, Mindestlohn 2026 (13,90 €), Unfallversicherung

## Kurzantwort

Wer im Bewerbungsverfahren zum **Probearbeiten** eingeladen wird, sollte zwei Rechtsformen unterscheiden. Beim **Einfühlungsverhältnis** geht es um das gegenseitige **Kennenlernen**: Der Bewerber schaut zu, wird eingewiesen und schnuppert in den Betrieb hinein, ohne echte Arbeitspflicht. Dieses Verhältnis ist **kein Arbeitsverhältnis** — es muss **nicht vergütet** werden, und der **Mindestlohn gilt nicht**. Sobald der Bewerber dagegen **weisungsgebunden echte Arbeitsleistung** erbringt, die dem Betrieb einen wirtschaftlichen Wert bringt (etwa einen vollen Schichttag nach Vorgaben mitarbeitet), liegt ein **echtes (Probe-)Arbeitsverhältnis** vor. Dann ist die Tätigkeit **vergütungspflichtig** (§ 611a, § 612 BGB) und es gilt mindestens der **gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €/Stunde (Stand 2026)**. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung durch den Arbeitgeber, sondern die **tatsächliche Durchführung**. In **beiden** Fällen besteht **Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung**: Bewerber sind als „Wie-Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert — auch bei **unentgeltlicher** Probearbeit (BSG, 20.08.2019, B 2 U 1/18 R). Von alldem zu trennen ist die **Probezeit** nach § 622 Abs. 3 BGB: Sie ist bereits Teil des laufenden Arbeitsvertrags und meint nur die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen in den ersten sechs Monaten.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Einfühlungsverhältnis | Unverbindliches Kennenlernen, keine Arbeitspflicht, kein Arbeitsverhältnis |
| Vergütung Einfühlungsverhältnis | Nicht vergütungspflichtig, Mindestlohn gilt nicht |
| Echtes Probearbeitsverhältnis | Weisungsgebundene, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung |
| Vergütung Probearbeitsverhältnis | Vergütungspflichtig (§ 611a, § 612 BGB), mind. Mindestlohn |
| Gesetzlicher Mindestlohn 2026 | 13,90 €/Stunde brutto (§ 1 MiLoV5, BGBl. 2025 I Nr. 268) |
| Gesetzlicher Mindestlohn 2027 | 14,60 €/Stunde brutto (verbindlich ab 01.01.2027, § 1 MiLoV5) |
| Maßgeblich für Einordnung | Tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung |
| Indiz für echtes Arbeitsverhältnis | Voller Schichttag, feste Arbeitsabläufe, Eingliederung, Weisung |
| Unfallversicherung | Ja — § 2 Abs. 2 SGB VII (Wie-Beschäftigte), auch unentgeltlich |
| Leitentscheidung Unfallschutz | BSG, 20.08.2019, B 2 U 1/18 R |
| Unfallmeldung durch Betrieb | Bei Tod oder mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit (§ 193 Abs. 1 SGB VII): binnen 3 Tagen ab Kenntnis an den Unfallversicherungsträger (§ 193 Abs. 4 SGB VII) |
| Übliche Dauer | Wenige Stunden bis 1–3 Tage; länger spricht für Arbeitsverhältnis |
| Schriftform nötig? | Nein — Rechte entstehen unabhängig von einem Vertrag |
| Abgrenzung Probezeit | § 622 Abs. 3 BGB: 2 Wochen Kündigungsfrist, max. 6 Monate, im laufenden Arbeitsvertrag |
| Sozialversicherung Probearbeitsverhältnis | Bei echter Beschäftigung meldepflichtig (kurzfristige/geringfügige Beschäftigung möglich) |

## Geltungsbereich

Die Grundsätze gelten für **alle Bewerbungsverfahren** in Deutschland, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Der **Mindestlohn** nach dem MiLoG greift bei jeder echten, weisungsgebundenen Arbeitsleistung; ausgenommen bleiben nur die im MiLoG selbst geregelten Fälle (z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Praktika, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten). Der **Unfallversicherungsschutz** über § 2 Abs. 2 SGB VII besteht kraft Gesetzes und setzt **keinen Vertrag** und **keine Bezahlung** voraus; er knüpft allein daran an, dass der Bewerber eine dem Betrieb dienende, ernsthafte Tätigkeit ausübt. Zuständiger Träger ist die für den Betrieb einschlägige **Berufsgenossenschaft** bzw. Unfallkasse.

## Einfühlungsverhältnis oder echtes Arbeitsverhältnis — die Abgrenzung

Ob eine Probearbeit vergütet werden muss, entscheidet sich an der **tatsächlichen Durchführung**, nicht an der Überschrift. Die Rechtsprechung stellt auf folgende Merkmale ab:

**Einfühlungsverhältnis (unverbindlich, unentgeltlich zulässig).** Der Bewerber soll den Betrieb, die Kollegen und die Abläufe kennenlernen. Es besteht **keine Arbeitspflicht** und **kein Weisungsrecht** im arbeitsrechtlichen Sinn. Der Bewerber schaut zu, stellt Fragen, probiert vielleicht kurz etwas aus. Typisch sind wenige Stunden. Da keine gegenseitigen Hauptleistungspflichten vereinbart sind, liegt kein Arbeitsverhältnis vor — Vergütung und Mindestlohn entfallen.

**Echtes Probearbeitsverhältnis (vergütungspflichtig).** Der Bewerber wird **in den Betriebsablauf eingegliedert**, arbeitet nach **Weisung** und erbringt eine Leistung mit **wirtschaftlichem Wert**. Wer einen vollen Arbeitstag reguläre Aufgaben übernimmt, leistet Arbeit — und Arbeit ist nach § 612 BGB im Zweifel zu vergüten. Als Vergütung gilt die **übliche Vergütung** der ausgeschriebenen Stelle, mindestens jedoch der **Mindestlohn (13,90 €/Std. in 2026)**.

## Unfallversicherung während der Probearbeit

Anders als beim Weg zum bloßen **Vorstellungsgespräch** (dort kein gesetzlicher Unfallschutz) sind Bewerber **während der Probearbeit** gesetzlich unfallversichert. Grundlage ist § 2 Abs. 2 SGB VII: Wer wie ein Beschäftigter für einen Betrieb tätig wird, gilt als **„Wie-Beschäftigter"**. Das **Bundessozialgericht** hat mit Urteil vom **20.08.2019 (B 2 U 1/18 R)** klargestellt, dass dieser Schutz auch bei einem **unentgeltlichen Probearbeitstag** greift, sofern der Bewerber eine dem Willen des Unternehmens entsprechende, wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit ausübt. Verletzt sich der Bewerber während der Probearbeit, muss der Betrieb den Unfall, wenn der Bewerber getötet wird oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist (§ 193 Abs. 1 SGB VII), **binnen drei Tagen** ab Kenntnis dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, nicht der Bewerber.

## Häufige Fehler

- **„Probearbeit ist immer unbezahlt."** Falsch — nur das echte Einfühlungsverhältnis ist unentgeltlich. Sobald weisungsgebunden echte Arbeit mit wirtschaftlichem Wert geleistet wird, besteht Anspruch auf Vergütung, mindestens auf den Mindestlohn.
- **„Wenn der Arbeitgeber es ‚Einfühlungstag' nennt, muss er nicht zahlen."** Falsch — maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung. Ein voller mitgearbeiteter Schichttag bleibt vergütungspflichtig, auch wenn er ‚Schnuppertag' heißt.
- **„Ohne Vertrag habe ich keine Rechte."** Falsch — Vergütungsanspruch und Unfallversicherungsschutz entstehen kraft Gesetzes und ohne Schriftform. Der fehlende Vertrag beseitigt die Ansprüche nicht.
- **„Beim Probearbeiten bin ich nicht versichert."** Falsch — § 2 Abs. 2 SGB VII schützt Bewerber als Wie-Beschäftigte, sogar bei unentgeltlicher Probearbeit (BSG B 2 U 1/18 R).
- **„Probearbeit und Probezeit sind dasselbe."** Falsch — die Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) ist bereits Teil eines bestehenden Arbeitsvertrags und regelt nur die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen in den ersten sechs Monaten. Probearbeit findet dagegen vor der Einstellung statt.

## Ausnahmen

Der **Mindestlohn** gilt nicht ausnahmslos: Nach dem MiLoG sind u. a. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, verpflichtende Schul- oder Ausbildungspraktika sowie freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten ausgenommen. Für ein reines **Einfühlungsverhältnis** stellt sich die Frage nicht, weil dort schon kein Arbeitsverhältnis und keine Arbeitspflicht besteht. Der **Unfallversicherungsschutz** entfällt nur, wenn gar keine ernsthafte, betriebsdienliche Tätigkeit vorliegt — etwa bei einem bloßen Informationsgespräch oder einer reinen Betriebsbesichtigung ohne jede Mitwirkung.

## Beispiel

Eine Bewerberin wird zum „Schnuppertag" in eine Bäckerei eingeladen. Sie steht acht Stunden an der Theke, bedient eigenständig Kunden, kassiert und räumt die Auslage ein — alles nach Anweisung der Filialleiterin. Obwohl der Betrieb den Tag als unverbindliches Einfühlungsverhältnis bezeichnet hat, liegt ein **echtes Arbeitsverhältnis** vor: Sie hat weisungsgebunden vollwertige Arbeit geleistet. Die Bäckerei muss den Tag mit mindestens **13,90 €/Stunde**, also **111,20 € brutto**, vergüten. Verbrennt sich die Bewerberin am Ofen, ist der Unfall über die Berufsgenossenschaft versichert, und der Betrieb muss ihn bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen drei Tagen ab Kenntnis melden.

## Änderungsverlauf

- 2026-08-05: Erstveröffentlichung. Abgrenzung Einfühlungsverhältnis / echtes Probearbeitsverhältnis, Mindestlohn 2026 (13,90 €), Unfallversicherung § 2 Abs. 2 SGB VII und BSG B 2 U 1/18 R gegen amtliche Quellen (gesetze-im-internet.de, BMAS, BSG) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-11-04: Faktencheck. Mindestlohn 2027 (14,60 €) von "geplant" auf verbindlich korrigiert und Quelle von "Vierte" auf Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5 v. 05.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268) berichtigt, gegen gesetze-im-internet.de/milov5 | change_type=factcheck field="mindestlohn_2027" old="geplant" new="verbindlich (MiLoV5 § 1)" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 04.11.2026)"
- 2026-11-04: Faktencheck. Unfallanzeige präzisiert (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII: nur bei Tod/mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit, Frist 3 Tage ab Kenntnis) gegen gesetze-im-internet.de; nicht belegbare Callcenter-Rechtsprechungsangabe (3 Tage à 8 Std.) entfernt. BSG B 2 U 1/18 R (20.08.2019, unentgeltlicher Probetag, Wie-Beschäftigter) gegen bsg.bund.de bestätigt | change_type=factcheck field="unfallanzeige_193_sgb_vii" old="binnen 3 Tagen (pauschal)" new="binnen 3 Tagen ab Kenntnis bei >3 Tagen AU/Tod" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 04.11.2026)"
- 2026-11-04: Faktencheck abgeschlossen | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 04.11.2026)"

## Stand

- Stand: 2026-11-04
- Gültig ab: 2015-01-01 (MiLoG-Inkrafttreten als Vergütungsmaßstab); Rechtsgrundsätze aus BGB/SGB VII
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (MiLoG, BGB, SGB VII, BSG, BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 1 MiLoG – Höhe des Mindestlohns:
  https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5, 05.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268) – 13,90 € ab 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027:
  https://www.gesetze-im-internet.de/milov5/BJNR10C0A0025.html
- BMAS – Mindestlohn 13,90 € ab 01.01.2026:
  https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/mindestlohn-steigt-zum-ersten-januar-2026.html
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
- § 612 BGB – Vergütung (Vergütung im Zweifel geschuldet):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
- § 622 Abs. 3 BGB – Kündigungsfrist in der Probezeit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
- § 2 Abs. 2 SGB VII – Versicherung Wie-Beschäftigter:
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html
- § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__193.html
- BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R (Unfallschutz beim unentgeltlichen Probearbeitstag):
  https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_08_20_B_02_U_01_18_R.html
- BMAS – Fragen und Antworten zum Mindestlohn:
  https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html
- DGUV – Gesetzliche Unfallversicherung:
  https://www.dguv.de/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-04
- Letzte Prüfung: 2026-11-04
- In Kraft seit: 2015-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
