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title: "Halterauskunft 2026 – Wer darf Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Fahrzeugregister erfahren? (§§ 31–41 StVG)"
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# Halterauskunft 2026 – Wer darf Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Fahrzeugregister erfahren? (§§ 31–41 StVG)

## Kurzantwort

Wer nach einem Verkehrsunfall oder einem anderen Vorfall im Straßenverkehr Name und Anschrift des Fahrzeughalters braucht, kann beim **Fahrzeugregister** eine **Halterauskunft** beantragen. Die Rechtsgrundlage ist **§ 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG)**: Die **Zulassungsbehörde** oder das **Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)** übermittelt die Daten, wenn der Antragsteller **unter Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt**, dass er sie zur **Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr** benötigt (**einfache Registerauskunft**, § 39 Abs. 1 StVG).

Eine **erweiterte Auskunft** mit weiteren Daten gibt es nur, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen **glaubhaft macht** und die Daten auf andere Weise **nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand** erlangen kann (§ 39 Abs. 2 StVG). Wer als Halter **schutzwürdige Interessen** hat, kann eine **Übermittlungssperre** beantragen (§ 41 Abs. 2 StVG) – sie schützt aber nicht in jedem Fall vor einer Auskunft (§ 41 Abs. 3, 4 StVG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage der Halterauskunft für Private | § 39 StVG (Übermittlung zur Verfolgung von Rechtsansprüchen) |
| Welche Register? | örtliche Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden und das Zentrale Fahrzeugregister des KBA (§ 31 Abs. 1, 2 StVG) |
| Wer erteilt die Auskunft? | die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 39 Abs. 1 StVG) |
| Einfache Registerauskunft – was wird übermittelt? | Name, Vornamen, Ordens-/Künstlername, Anschrift des Halters; Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs; Versicherer, Nummer des Versicherungsscheins, ggf. Ende des Versicherungsverhältnisses, ggf. Befreiung von der Versicherungspflicht; Zeitpunkt der Kennzeichenzuteilung; Kennzeichen (§ 39 Abs. 1 Nr. 1–11 StVG) |
| Einfache Registerauskunft – Voraussetzung | Angabe des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Darlegung, dass die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder für eine Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden (§ 39 Abs. 1 StVG) |
| Erweiterte Auskunft | weitere Fahrzeug- und Halterdaten; Antragsteller gibt Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters an und macht glaubhaft, dass er die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Fahrzeugs oder für eine Privatklage benötigt und anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann (§ 39 Abs. 2 StVG) |
| Auskunft für andere Ansprüche | eingeschränkte Datenübermittlung (Halter- und Fahrzeugdaten nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 und 11) bei nicht verkehrsbezogenen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder bei übergegangenen Ansprüchen nach UVG, SGB II, SGB XII ab 500 Euro – jeweils nur bei Glaubhaftmachung und wenn die Daten sonst nicht oder nur unverhältnismäßig aufwendig zu erlangen sind (§ 39 Abs. 3 StVG) |
| Ausländische öffentliche Stelle als Empfänger | allein das KBA ist zuständig (§ 39 Abs. 4 StVG) |
| Behörden (Polizei, Bußgeldstellen) | eigene Übermittlungsgrundlage: § 35 StVG, u. a. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; teils Abruf im automatisierten Verfahren (§ 36 StVG) |
| Schutz des Halters | Übermittlungssperre auf Antrag bei glaubhaft gemachter Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen (§ 41 Abs. 2 StVG); Durchbrechung im Einzelfall möglich (§ 41 Abs. 3, 4 StVG) |
| Zweckbindung für den Empfänger | Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt wurden (§ 43 Abs. 2 StVG) |
| Bußgeld-/Punktewerte | Keine auf dieser Seite – die Auskunft ist Registerrecht, keine Verkehrsordnungswidrigkeit |

## Was im Fahrzeugregister steht

Die **Fahrzeugregister** werden unter anderem für die **Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen**, für Maßnahmen im Rahmen der **Kfz-Haftpflichtversicherung** und der **Kfz-Steuer** geführt (§ 32 Abs. 1 StVG). Außerdem dienen sie der **Erteilung von Auskünften**, um Personen als Fahrzeughalter, Fahrzeuge eines Halters oder Fahrzeugdaten festzustellen (§ 32 Abs. 2 StVG).

Es gibt zwei Ebenen (§ 31 StVG): die **örtlichen Fahrzeugregister** der Zulassungsbehörden für die Kennzeichen ihres Bezirks und das **Zentrale Fahrzeugregister** beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Gespeichert werden nach § 33 Abs. 1 StVG **Fahrzeugdaten** (Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung, Kennzeichnung und Papiere, Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugbesteuerung) und **Halterdaten**. Bei natürlichen Personen sind das Familienname, Geburtsname, Vornamen, ein angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift. Auch die **Anordnung einer Fahrtenbuchauflage** darf gespeichert werden (§ 33 Abs. 3 StVG). Ein Halter hat die Daten bei der Zulassung mitzuteilen und **Änderungen** der Zulassungsbehörde zu melden (§ 34 Abs. 1, 4 StVG).

Nicht alles, was im Register steht, wird bei einer Privatauskunft herausgegeben: Welche Daten Private erhalten, regelt § 39 StVG abschließend nach Auskunftsstufen.

## Einfache Registerauskunft – § 39 Abs. 1 StVG

Die einfache Registerauskunft ist der Regelfall für Unfallbeteiligte und Geschädigte. Der Antragsteller muss

1. das **Kennzeichen** oder die **Fahrzeug-Identifizierungsnummer** angeben und
2. **darlegen**, dass er die Daten benötigt, um Rechtsansprüche **im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr** geltend zu machen, zu sichern, zu vollstrecken, zu befriedigen oder abzuwehren – oder um eine **Privatklage** wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße zu erheben.

Dann werden die in § 39 Abs. 1 Nr. 1–11 StVG genannten Daten übermittelt: neben Name und Anschrift des Halters auch **Art, Hersteller und Typ** des Fahrzeugs, der **Versicherer** mit der Nummer des Versicherungsscheins (oder der Versicherungsbestätigung), das **Ende des Versicherungsverhältnisses** und eine **Befreiung von der Versicherungspflicht**, der Zeitpunkt der Kennzeichenzuteilung und das Kennzeichen selbst.

Praktisch bedeutet das: Wer nach einem Unfall das **Kennzeichen** des anderen Fahrzeugs kennt, kann über die Versicherungsangaben den **Haftpflichtversicherer** des Unfallgegners ermitteln – das ist die Grundlage für die Schadenregulierung, siehe [Verkehrsunfall und Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html).

## Erweiterte Auskunft – § 39 Abs. 2 StVG

Reicht die einfache Auskunft nicht aus, sind **weitere** Fahrzeug- und Halterdaten zu übermitteln, wenn der Antragsteller

- **Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters** angibt,
- **glaubhaft macht**, dass er die Daten für Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem **Diebstahl** oder sonstigen **Abhandenkommen** des Fahrzeugs oder für eine Privatklage benötigt, und
- die Daten **auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand** erlangen könnte.

Der Maßstab ist damit strenger als bei Absatz 1: Es genügt nicht die bloße Darlegung, sondern der Antragsteller muss die Voraussetzungen **glaubhaft machen** (zum Beispiel durch Unterlagen) und die **Subsidiarität** der Auskunft begründen.

## Weitere Fälle – § 39 Abs. 3 und 4 StVG

**Nicht verkehrsbezogene Ansprüche.** Für Ansprüche, die **nicht** mit der Teilnahme am Straßenverkehr zusammenhängen, dürfen nur die Halter- und Fahrzeugdaten nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 und 11 StVG übermittelt werden, und zwar für **öffentlich-rechtliche Ansprüche** sowie für **übergegangene Ansprüche** nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz, § 33 SGB II oder § 94 SGB XII **in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro**. Voraussetzung ist, dass der Empfänger die Daten glaubhaft benötigt, ohne sie nicht in der Lage wäre, den Anspruch durchzusetzen, und die Daten anders nicht oder nur unverhältnismäßig aufwendig erlangen könnte.

**Ausländische öffentliche Stellen.** Ist der Empfänger eine **öffentlich-rechtliche Stelle im Ausland** (oder handelt er in deren Namen oder Auftrag), ist für Antrag und Auskunft **nur das Kraftfahrt-Bundesamt** zuständig (§ 39 Abs. 4 StVG). Die Übermittlung an ausländische Stellen ist außerdem in § 37 StVG geregelt.

## Behörden: Ermittlung des Halters bei Verstößen

Für **Behörden und sonstige öffentliche Stellen** gilt nicht § 39, sondern **§ 35 StVG**. Danach dürfen Fahrzeug- und Halterdaten übermittelt werden, soweit sie für die Aufgaben des Empfängers erforderlich sind, etwa zur **Verfolgung von Straftaten** (Nr. 2), zur **Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten** (Nr. 3) oder zur **Abwehr von Gefahren** (Nr. 4). Polizei und Bußgeldbehörden dürfen Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister unter den Voraussetzungen des **§ 36 StVG** auch im **automatisierten Abruf** erhalten, unter anderem zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c StVG.

Wer als Halter einen Anhörungsbogen erhält, kann sich damit auf diese behördliche Halterermittlung beziehen – siehe [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html) und [Kostentragungspflicht des Halters bei Parkverstößen](/fakten/kostentragungspflicht-halter-parkverstoss-25a-stvg.html).

## Übermittlungssperre – § 41 StVG

Halter können ihre Daten nicht beliebig aus dem Register nehmen lassen, aber sie können eine **Übermittlungssperre** beantragen:

- **Von Amts wegen** ist eine Sperre zulässig, wenn **erhebliche öffentliche Interessen** gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen (§ 41 Abs. 1 StVG).
- **Auf Antrag der betroffenen Person** ist eine Sperre **anzuordnen**, wenn sie **glaubhaft macht**, dass durch die Übermittlung ihre **schutzwürdigen Interessen** beeinträchtigt würden (§ 41 Abs. 2 Satz 1 StVG). Sie kann **befristet** werden; die Befristung darf **zwei Jahre nicht unterschreiten** (§ 41 Abs. 2 Satz 2 StVG). Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen **verlängert** werden.
- **Durchbrechung der Sperre**: Im Einzelfall ist eine Übermittlung trotz Sperre zulässig, wenn ein **überwiegendes öffentliches Interesse** besteht, insbesondere an der **Verfolgung von Straftaten** (§ 41 Abs. 3 StVG), oder wenn Rechtsansprüche im Sinne von **§ 39 Abs. 1 und 2 StVG** sonst nicht durchgesetzt werden könnten (§ 41 Abs. 4 StVG). Vor der Übermittlung ist der betroffenen Person grundsätzlich **Gelegenheit zur Stellungnahme** zu geben.

Eine Sperre schützt also vor routinemäßiger Weitergabe, **nicht** davor, dass Geschädigte ihre Ansprüche durchsetzen können.

## Pflichten des Empfängers

Wer Registerdaten erhält, darf sie nur für den **Zweck** verarbeiten, für den sie übermittelt wurden – oder für andere Zwecke, für die sie ihm ebenfalls hätten übermittelt werden dürfen (§ 43 Abs. 2 Satz 1, 2 StVG). Ist der Empfänger eine **nichtöffentliche Stelle**, hat die übermittelnde Stelle ihn auf diese Zweckbindung **hinzuweisen**; eine Verarbeitung für andere Zwecke bedarf dann deren **Zustimmung** (§ 43 Abs. 2 Satz 3, 4 StVG). Die **Verantwortung** für die Zulässigkeit trägt bei einer Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers grundsätzlich **der Empfänger** (§ 43 Abs. 1 Satz 3 StVG).

Die Halterauskunft ist deshalb kein Freibrief für beliebige Nachforschungen: Die Daten dürfen nur für den dargelegten Zweck genutzt werden. Welche Folgen eine zweckfremde Nutzung hat, ist auf dieser Seite nicht geprüft.

## Geltungsbereich

Die Seite behandelt die **Auskunft aus den deutschen Fahrzeugregistern** nach §§ 31–43 StVG. Sie betrifft Halter- und Fahrzeugdaten, **nicht** das Fahreignungsregister (Punkte) und nicht das Zentrale Fahrerlaubnisregister (§§ 48 ff. StVG). Auskünfte über den **eigenen** Datensatz richten sich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht und werden hier nicht behandelt.

## Ausnahmen

- **Eigene Register** führen die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für ihre Fahrzeuge; die §§ 31 ff. StVG gelten dafür nicht (§ 31 Abs. 3 StVG).
- **Berufsdaten** selbständiger Halter (§ 33 Abs. 2 StVG) dürfen nur für bestimmte Zwecke an die zuständigen Behörden übermittelt werden (§ 40 StVG) – nicht an Private.
- **Wissenschaftliche Zwecke** sind ein eigener Übermittlungsweg mit strengen Voraussetzungen (§ 38 StVG).
- **Gebühren** und Verfahrensdetails (Formulare, Online-Antrag) richten sich nach den Vorgaben der jeweiligen Behörde und der Kostenverordnung; die Höhe ist auf dieser Seite nicht ausgewiesen.

## Häufige Fehler

- **Kein Kennzeichen notiert.** Die einfache Registerauskunft knüpft an Kennzeichen oder Fahrzeug-Identifizierungsnummer an. Wer beides nicht hat, bekommt allenfalls nach § 39 Abs. 2 StVG eine Auskunft – mit höheren Anforderungen.
- **Rechtsanspruch nicht dargelegt.** Ein pauschales Interesse („ich möchte wissen, wem das Auto gehört") reicht nicht; der Bezug zu einem Rechtsanspruch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr muss erkennbar sein.
- **Mit einer Sperre rechnen.** Eine Übermittlungssperre kann bei Ansprüchen nach § 39 Abs. 1 und 2 StVG im Einzelfall überwunden werden (§ 41 Abs. 4 StVG).
- **Daten zweckfremd verwenden.** Die Auskunft gilt nur für den angegebenen Zweck (§ 43 Abs. 2 StVG).

## Beispiel

Bei einem Parkplatzunfall fährt der Unfallverursacher davon, ein Zeuge hat das Kennzeichen notiert. Der Geschädigte beantragt unter Angabe des Kennzeichens bei der zuständigen Stelle eine einfache Registerauskunft und legt dar, dass er Schadenersatzansprüche aus dem Unfall geltend machen will. Er erhält Name und Anschrift des Halters sowie die Angaben zum Haftpflichtversicherer und kann seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer anmelden. Ob der Halter selbst gefahren ist, ergibt sich aus der Auskunft nicht – das klärt sich im weiteren Verfahren.

## Was das praktisch bedeutet

- **Als Geschädigter:** Kennzeichen (oder Fahrzeug-Identifizierungsnummer) und Unfalldaten sichern, den Rechtsanspruch im Antrag konkret benennen und die Auskunft bei der Zulassungsbehörde oder beim KBA beantragen.
- **Als Halter:** Wissen, dass Daten bei berechtigtem Interesse an Unfallgegner herausgegeben werden dürfen; bei besonderer Schutzbedürftigkeit eine Übermittlungssperre nach § 41 StVG beantragen und die Beeinträchtigung glaubhaft machen.
- **Bei Behördenpost:** Halterermittlung durch Polizei oder Bußgeldstelle beruht auf § 35 StVG; hier kommt es nicht auf § 39 an.

## Siehe auch

- [Verkehrsunfall und Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html) – Ansprüche nach dem Unfall
- [Halterhaftung und Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html) – wer für Unfallschäden haftet
- [Kostentragungspflicht des Halters bei Parkverstößen (§ 25a StVG)](/fakten/kostentragungspflicht-halter-parkverstoss-25a-stvg.html) – Halter im Bußgeldverfahren
- [Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen (OWiG)](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html) – Halterermittlung durch die Bußgeldstelle
- [Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)](/fakten/fahrtenbuchauflage-31a-stvzo.html) – Eintrag im Fahrzeugregister möglich
- [Kfz-Zulassung – Verfahren und Unterlagen (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html) – Erfassung der Halterdaten
- [Auto verkaufen, ummelden, abmelden (§§ 15–17 FZV)](/fakten/kfz-abmeldung-halterwechsel-15-16-fzv.html) – Meldung von Halterwechseln
- [Bußgeld im EU-Ausland und Vollstreckung](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html) – grenzüberschreitende Halterabfrage
- [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckung 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html) – Versicherungspflicht

## Quellen

- § 31 StVG (Registerführung und Registerbehörden) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__31.html [A]
- § 32 StVG (Zweckbestimmung der Fahrzeugregister) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__32.html [A]
- § 33 StVG (Inhalt der Fahrzeugregister) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__33.html [A]
- § 34 StVG (Erhebung der Daten) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__34.html [A]
- § 35 StVG (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__35.html [A]
- § 36 StVG (Abruf im automatisierten Verfahren) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__36.html [A]
- § 37 StVG (Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__37.html [A]
- § 38 StVG (Übermittlung für wissenschaftliche Zwecke) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__38.html [A]
- § 39 StVG (Übermittlung zur Verfolgung von Rechtsansprüchen) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__39.html [A]
- § 40 StVG (Übermittlung sonstiger Daten) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__40.html [A]
- § 41 StVG (Übermittlungssperren) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__41.html [A]
- § 43 StVG (Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung) – am 06.11.2026 im amtlichen Volltext gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__43.html [A]
- Wikidata-Item „Zentrales Fahrzeugregister" (Q23786134) – am 06.11.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q23786134 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsgesetz" (Q1034303) – am 06.11.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1034303 [D]
- Wikidata-Item „Fahrzeughalter" (Q136688905) – am 06.11.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q136688905 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-11-06: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Themen-Queue („### Verkehrsrecht") enthielt zu Laufbeginn keinen offenen Eintrag; Thema per Lückenanalyse gewählt (Bestand enthielt keine Seite zu §§ 31–43 StVG / Halterauskunft). Geldbeträge und Gebührenhöhen wurden bewusst nicht aufgenommen, da sie nicht aus einer amtlichen Quelle belegt werden konnten.

## Stand

- Stand: 2026-11-06
- Gültig ab: 2026-11-06
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-06
- Letzte Prüfung: 2026-11-06
- In Kraft seit: 2026-11-06
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
