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Grunddienstbarkeit nach §§ 1018–1029 BGB — Wege-, Leitungs- und Unterlassungsrechte am Nachbargrundstück In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-04 · letzte Prüfung: 2026-11-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, mit dem ein Grundstück (das dienende Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) belastet wird (§ 1018 BGB). Typische Inhalte sind Wege- und Zufahrtsrechte, Leitungsrechte, Bebauungs- oder Gewerbeverbote. Die Belastung muss der Benutzung des herrschenden Grundstücks Vorteil bieten (§ 1019 BGB) und ist schonend auszuüben (§ 1020 BGB). Wird das Recht beeinträchtigt, hat der Berechtigte die Abwehrrechte aus § 1004 BGB (§ 1027 BGB). Nach dem BGH kann ein dingliches Nutzungsrecht zwischen Nachbarn nur durch eine Grunddienstbarkeit entstehen — eine öffentlich-rechtliche Baulast oder jahrelange Duldung reicht nicht (BGH V ZR 150/24).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 1018–1029 BGB, Buch 3 (Sachenrecht), Abschnitt 4 „Dienstbarkeiten", Titel 1 „Grunddienstbarkeiten"
Berechtigterder jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks (subjektiv-dingliches Recht)
Drei Inhaltstypen (§ 1018)(1) Benutzung in einzelnen Beziehungen, (2) Unterlassung gewisser Handlungen, (3) Ausschluss eines Eigentümerrechts gegenüber dem herrschenden Grundstück
Vorteilserfordernis (§ 1019)nur Belastungen, die der Benutzung des herrschenden Grundstücks Vorteil bieten
Pflichten des Berechtigten (§ 1020)schonende Ausübung; eigene Anlagen ordnungsgemäß erhalten
Verlegung (§ 1023)Eigentümer kann Verlegung an gleich geeignete Stelle verlangen, auf eigene Kosten — unabdingbar
Abwehrrechte (§ 1027)Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB
Verjährung (§ 1028)Beseitigungsanspruch gegen störende Anlage verjährt auch bei Eintragung; Dienstbarkeit erlischt insoweit
Besitzschutz (§ 1029)Besitzschutzvorschriften entsprechend, wenn innerhalb eines Jahres vor der Störung ausgeübt
Abgrenzung BaulastBaulast ist nur öffentlich-rechtlich, begründet kein zivilrechtliches Wegerecht (BGH V ZR 51/24, V ZR 150/24)

Anspruchsgrundlage

Die §§ 1018, 1019 BGB bestimmen, welchen Inhalt eine Grunddienstbarkeit haben darf. Sie sind selbst keine Anspruchsgrundlage, sondern definieren das Recht, aus dem sich Ansprüche ergeben.

Die zentrale Anspruchsgrundlage des Berechtigten ist § 1027 i. V. m. § 1004 BGB: Wird die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, kann der Berechtigte die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei drohenden weiteren Beeinträchtigungen Unterlassung verlangen. Daneben steht ihm nach § 1029 BGB der possessorische Besitzschutz (§§ 858 ff. BGB entsprechend) zu, wenn der Besitzer des herrschenden Grundstücks in der Ausübung einer eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört wird und das Recht innerhalb des letzten Jahres mindestens einmal ausgeübt wurde.

Spiegelbildlich hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks Ansprüche auf schonende Ausübung und Erhaltung von Anlagen (§ 1020 BGB), auf Verlegung der Ausübungsstelle (§ 1023 BGB) und — bei Kollision gleichrangiger Rechte — jeder Berechtigte auf eine billige Ausübungsregelung (§ 1024 BGB).

Anspruchsvoraussetzungen

A. Wirksame Grunddienstbarkeit

  1. Belastungsgegenstand. Ein Grundstück (das dienende Grundstück) wird belastet.
  2. Berechtigter. Berechtigt ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks. Das Recht ist an das Eigentum am herrschenden Grundstück gebunden und geht bei dessen Veräußerung automatisch mit über. Soll eine bestimmte Person berechtigt sein, ist das Instrument die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB).
  3. Zulässiger Inhalt (§ 1018). Die Belastung besteht darin, dass der Berechtigte (a) das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf (z. B. Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht, Stellplatzrecht), (b) auf dem dienenden Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (z. B. Bebauungsverbot, Verbot bestimmter Gewerbe) oder (c) die Ausübung eines Eigentümerrechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum am dienenden Grundstück gegenüber dem herrschenden ergibt (z. B. Verzicht auf Abwehr bestimmter Immissionen).
  4. Vorteil für das herrschende Grundstück (§ 1019). Die Belastung muss für die Benutzung des herrschenden Grundstücks Vorteil bieten. Über das sich daraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt nicht erstreckt werden. Ein bloß persönlicher Vorteil des derzeitigen Eigentümers genügt nicht.
  5. Bestellung. Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks (§ 873 BGB; siehe `grundbuchprinzipien-873-bgb`). Eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung, eine bewilligte, aber nie vollzogene Eintragung oder eine Baulast begründen kein dingliches Recht (BGH V ZR 150/24, Rn. 1, 11).

B. Abwehranspruch nach § 1027 i. V. m. § 1004 BGB

  1. Bestehende Grunddienstbarkeit zugunsten des Anspruchstellers als Eigentümer des herrschenden Grundstücks.
  2. Beeinträchtigung der Ausübung — etwa Versperren eines Weges, Überbauen einer Leitungstrasse, Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot.
  3. Störer ist der Anspruchsgegner (Eigentümer des dienenden Grundstücks oder ein Dritter).
  4. Keine Duldungspflicht des Berechtigten (§ 1004 Abs. 2 BGB).
  5. Keine Verjährung bei Anlagen (§ 1028). Wurde auf dem dienenden Grundstück eine Anlage errichtet, die die Dienstbarkeit beeinträchtigt, unterliegt der Beseitigungsanspruch der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit eingetragen ist. Mit Verjährung erlischt die Dienstbarkeit, soweit die Anlage ihr widerspricht; ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB scheidet insoweit aus (§ 1028 Abs. 2).

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

BGH, Urteil vom 27.06.2025 – V ZR 150/24 (ECLI:DE:BGH:2025:270625UVZR150.24.0): Ein Eigentümer teilte sein Grundstück in drei Flurstücke. 1984 belastete er das mittlere Flurstück mit einer Zufahrts- und Leitungsbaulast zugunsten des Hinterliegers. Beim Verkauf 1987 wurde ein dinglich zu sicherndes Wegerecht vereinbart und die Eintragung einer Grunddienstbarkeit bewilligt — eingetragen wurde sie nie. Jahrzehnte später verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem mittleren Flurstück Unterlassung der Nutzung des Zufahrtswegs. Das OLG Düsseldorf hatte die Klage wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Baulast abgewiesen.

Der V. Zivilsenat hob das Urteil auf. Leitsatz: Der Eigentümer eines mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks ist nicht aufgrund der Baulast nach Treu und Glauben zivilrechtlich verpflichtet, das Begehen bzw. Befahren seines Grundstücks zu dulden. Die Baulast sei nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Baubehörde. „In einem konkreten privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein dingliches Nutzungsrecht nur durch eine Grunddienstbarkeit begründet werden" (Rn. 11). Außerhalb des Grundbuchs entsteht ein Wegerecht nur durch schuldrechtliche Vereinbarung oder als Notwegrecht nach § 917 BGB. Für das an der Straße gelegene Flurstück war die Unterlassungsklage daher begründet; für das Hinterliegergrundstück verwies der BGH zur Prüfung eines Notwegrechts zurück. Bereits zuvor hatte der Senat entschieden, dass eine Überfahrtbaulast kein zivilrechtliches Wegerecht begründet (BGH, Urteil vom 24.01.2025 – V ZR 51/24, NZM 2025, 226 Rn. 11).

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-04
Letzte Prüfung:
2026-11-04
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0