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title: "GEG §§ 74–78 – Energetische Inspektion von Klimaanlagen (Pflicht ab 12 kW Kälteleistung, Stand 2026)"
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# GEG §§ 74–78 – Energetische Inspektion von Klimaanlagen (Pflicht ab 12 kW Kälteleistung, Stand 2026)

## Kurzantwort

**Rechtsstand 28.10.2026:** Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** (Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226); die §§ 74–78 behalten ihre Nummern (weggefallen sind nur die §§ 71–73). „GEG“ bezeichnet auf dieser Seite dasselbe Gesetz. **Ab 01.01.2027** gelten für Inspektionsumfang und -fristen Änderungen (siehe Abschnitt „Ausblick ab 01.01.2027“); dargestellt ist zunächst der aktuell geltende Rechtsstand.

Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten **Klimaanlage** oder einer **kombinierten Klima- und Lüftungsanlage** mit einer **Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt** müssen diese nach **§ 74 GEG** regelmäßig einer **energetischen Inspektion durch eine berechtigte Person (§ 77 GEG)** unterziehen. Die Inspektion prüft Effizienz und Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (§ 75 GEG); bei Anlagen über **70 kW** ist nach **DIN SPEC 15240:2019-03** vorzugehen. Sie muss erstmals **im zehnten Jahr** nach Inbetriebnahme (oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile) und danach **mindestens alle zehn Jahre** erfolgen (§ 76 GEG). Über das Ergebnis wird ein **Inspektionsbericht mit Registriernummer** erstellt, der dem Eigentümer bzw. Mieter übergeben und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird (§ 78 GEG). Ausgenommen sind Anlagen in Gebäuden mit qualifizierter **Gebäudeautomation** bzw. elektronischer Überwachung (§ 74 Abs. 3 und 4 GEG). Wer die Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer **Geldbuße bis zu 10.000 €** geahndet werden kann (§ 108 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 GEG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 74–78 GEG/GModG, Teil 4 Abschnitt 4 (bis 28.07.2026: Abschnitt 3) – Energetische Inspektion von Klimaanlagen [§§ 74–78 GEG] |
| Wer ist verpflichtet | Betreiber der Anlage (nicht zwingend der Eigentümer) [§ 74 Abs. 1 GEG] |
| Erfasste Anlagen | in ein Gebäude eingebaute Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen [§ 74 Abs. 1 GEG] |
| Leistungsschwelle | Nennleistung für den Kältebedarf über 12 kW [§ 74 Abs. 1 GEG] |
| Prüfumfang | Bauteile, die die Effizienz beeinflussen, sowie Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes [§ 75 Abs. 1 GEG] |
| Norm für große Anlagen | Anlagen über 70 kW: Inspektion nach DIN SPEC 15240:2019-03 [§ 75 Abs. 3 GEG] |
| Erste Inspektion | im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile (Wärmeübertrager, Ventilatoren, Kältemaschine) [§ 76 Abs. 1 GEG] |
| Altanlagen-Stichtag | Anlagen, die am 1.10.2018 älter als 10 Jahre und noch nicht inspiziert waren: erste Inspektion bis 31.12.2022 [§ 76 Abs. 2 GEG] |
| Wiederholung | mindestens alle 10 Jahre [§ 76 Abs. 1 GEG] |
| Durchführung | nur durch berechtigte (fachkundige) Person i. S. d. § 77 Abs. 1 GEG [§ 74 Abs. 1, § 77 GEG] |
| Bericht | Inspektionsbericht mit Registriernummer der zentralen Registrierstelle (DIBt), Übergabe an Eigentümer/Mieter, Vorlage bei Behörde auf Verlangen [§ 78 GEG] |
| Stichprobeninspektion | zulässig bei mehr als 10 gleichartigen Anlagen (12–70 kW) in vergleichbaren Nichtwohngebäuden; bei bis zu 200 Anlagen jede zehnte, bei über 200 jede zwanzigste [§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 4 GEG] |
| Bußgeld | Geldbuße bis zu 10.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 GEG] |

## Geltungsbereich

Die Inspektionspflicht nach §§ 74–78 GEG gilt bundesweit für in Gebäude eingebaute Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW. Sie betrifft in der Praxis vor allem **Nichtwohngebäude** wie Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Hotel- und Gesundheitsbauten, kann aber auch größere Wohngebäude mit zentraler Kälteversorgung erfassen. Verpflichtet ist der **Betreiber** der Anlage – das ist nicht zwingend der Gebäudeeigentümer, sondern derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über den Betrieb ausübt. Die Pflicht ergänzt den auf Heizungsanlagen bezogenen Pflichtenkreis (Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a, Heizungsprüfung nach § 60b, hydraulischer Abgleich nach § 60c) und knüpft historisch an die frühere Inspektionspflicht nach § 12 EnEV an. Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind zudem im Energieausweis anzugeben (§ 85 GEG).

## Ausnahmen

- **Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude:** Keine Inspektionspflicht, wenn die Anlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 74 Abs. 3 Nr. 1 GEG (Verweis auf § 56 GModG) ausgestattet ist, oder wenn eine gleichwertige Lösung besteht (Energieleistungsvertrag bzw. Betrieb mit Effizienzüberwachung durch Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber, § 74 Abs. 3 Nr. 2) [§ 74 Abs. 3 GEG].
- **Elektronische Überwachung im Wohngebäude:** Keine Pflicht, wenn die Anlage in einem Wohngebäude mit kontinuierlicher elektronischer Überwachungsfunktion und wirksamer Regelungsfunktion betrieben wird [§ 74 Abs. 4 GEG].
- **Leistung bis 12 kW:** Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von höchstens 12 kW unterliegen nicht der Inspektionspflicht [§ 74 Abs. 1 GEG].
- **Stichprobe statt Einzelinspektion:** Bei mehr als zehn gleichartigen Anlagen (12–70 kW) in vergleichbaren Nichtwohngebäuden genügt eine stichprobenweise Inspektion – die Pflicht entfällt dadurch nicht, wird aber reduziert [§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 4 GEG].

## Häufige Fehler

- **Verwechslung mit der Heizungsprüfung:** §§ 74–78 GEG betreffen ausschließlich Klima- und kombinierte Klima-/Lüftungsanlagen (Kälte). Die Prüfung von Heizungsanlagen richtet sich nach §§ 60a–60c GEG und hat andere Fristen und Bußgeldrahmen.
- **Falsche Bezugsgröße bei der 12-kW-Schwelle:** Maßgeblich ist die Nennleistung für den **Kältebedarf**, nicht die elektrische Anschlussleistung des Geräts.
- **10-Jahres-Frist als starres Datum missverstanden:** Die Erstinspektion knüpft an die Inbetriebnahme bzw. Erneuerung wesentlicher Bauteile an; danach ist mindestens alle zehn Jahre erneut zu inspizieren – die Frist läuft anlagenindividuell.
- **Wartung mit energetischer Inspektion gleichgesetzt:** Die turnusmäßige Wartung ersetzt die energetische Inspektion nach § 74 GEG nicht; erforderlich ist eine berechtigte Person nach § 77 GEG und ein Inspektionsbericht mit Registriernummer nach § 78 GEG.
- **Bußgeldhöhe unterschätzt:** Ein Verstoß gegen die Inspektionspflicht kann mit bis zu 10.000 € geahndet werden; auch die Durchführung durch eine nicht berechtigte Person (§ 77 Abs. 1) ist bußgeldbewehrt (§ 108 Abs. 1 Nr. 16 GEG).

## Ausblick ab 01.01.2027

Das Änderungsgesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) ändert in Artikel 2 mit Wirkung zum **01.01.2027** die §§ 74–76 (Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes). Danach gilt voraussichtlich:

- Inspektionspflichtig sind zusätzlich **Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW** (§ 74 Abs. 1).
- Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit **mehr als 70 kW** sind erstmals im **fünften** Jahr nach Inbetriebnahme und danach **alle fünf Jahre** zu inspizieren; bei 12 bis 70 kW bleibt es bei erster Inspektion im zehnten Jahr und Wiederholung alle zehn Jahre (§ 76).
- Der Stichtag für Altanlagen (12 kW und mehr) verschiebt sich: Anlagen, die am 01.10.2023 mehr als zehn Jahre alt waren, sind **bis 31.12.2028** erstmals zu inspizieren (§ 76 Abs. 1 Satz 3); für Lüftungsanlagen gelten gestaffelte Übergangsfristen ab 01.01.2027.
- Bund und verbündete Streitkräfte sind für der Landes- und Bündnisverteidigung dienende Gebäude ausgenommen (§ 74 Abs. 5); Überprüfungen nach der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 sind in die Inspektion zu übernehmen (§ 75 Abs. 5).
- Die Bußgeldnummern in § 108 verschieben sich (Verstoß gegen § 74 Abs. 1 dann Nr. 16, gegen § 77 Abs. 1 Nr. 17; Rahmen weiterhin bis 10.000 €).

Für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2026 gelten die oben dargestellten Werte.

## Beispiel

Ein Bürogebäude wird durch eine zentrale Klimaanlage mit 45 kW Kälteleistung gekühlt; das Gebäude verfügt über keine qualifizierte Gebäudeautomation im Sinne des § 74 Abs. 3 GEG. Weil die Kälteleistung über 12 kW liegt, ist der Betreiber verpflichtet, die Anlage energetisch inspizieren zu lassen. Die erste Inspektion muss im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen, danach mindestens alle zehn Jahre. Eine berechtigte Person nach § 77 GEG prüft u. a. die Effizienz von Wärmeübertragern, Ventilatoren und Kältemaschine sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum tatsächlichen Kühlbedarf (geänderte Raumnutzung, Belegung, interne Wärmequellen). Sie erstellt einen Inspektionsbericht mit Registriernummer und Empfehlungen zur kostengünstigen Verbesserung, den der Betreiber dem Eigentümer übergibt und der Behörde auf Verlangen vorlegt. Unterbleibt die Inspektion, kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 € verhängt werden.

## Änderungsverlauf

- 2026-07-28: Tote Quellen-URL ersetzt (automatischer Faktencheck, HTTP 200 via WebFetch verifiziert). Die alte GEGPortal-Startseiten-URL (/Home/startseite/_node.html) liefert 404; kanonische Startseite ist jetzt /Home/home_node.html („GEG-Infoportal – Startseite"). | change_type=source_url_fix field="sources" old="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_node.html" new="https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/home_node.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-07-27: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Werte gegen den amtlichen Gesetzestext (GEG i. d. F. vom 9.1.2026) geprüft – Leistungsschwelle 12 kW (§ 74), Prüfumfang und DIN SPEC 15240:2019-03 (§ 75), 10-Jahres-Turnus und Altanlagen-Stichtag 31.12.2022 (§ 76), Fachkunde (§ 77), Inspektionsbericht/Registriernummer (§ 78) sowie Bußgeldrahmen bis 10.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
- 2026-10-28: Faktencheck. Gegen aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de (dort bereits als GModG) und gegen das Änderungsgesetz BGBl. 2026 I Nr. 226 geprüft: §§ 74–78 sind erhalten und nicht umnummeriert (§§ 71–73 gestrichen, Abschnitt jetzt Teil 4 Abschnitt 4); aktuell unverändert gültig: Schwelle > 12 kW (§ 74 Abs. 1), 70-kW-Grenze und DIN SPEC 15240:2019-03 (§ 75 Abs. 3), Stichprobe jede 10./20. Anlage (§ 75 Abs. 4), Erstinspektion im 10. Jahr, Altanlagen-Stichtag 31.12.2022, Wiederholung alle zehn Jahre (§ 76), Bericht mit Registriernummer (§ 78), Inspektionspflicht im Energieausweis (§ 85 Abs. 1 Nr. 17). Korrigiert: Bußgeldnummern § 108 Abs. 1 Nr. 15 (Verstoß gegen § 74 Abs. 1) und Nr. 16 (§ 77 Abs. 1) statt Nr. 21/22, Rahmen § 108 Abs. 2 Nr. 2 bis 10.000 € (ohne „Satz 1“); Gebäudeautomations-Ausnahme nach § 74 Abs. 3 Nr. 1 (Verweis auf § 56) und Nr. 2 statt „Abs. 3 Satz 2“; Gesetzesname GModG und Abschnittsnummer ergänzt; Abschnitt „Ausblick ab 01.01.2027“ zu den durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.07.2026 geänderten §§ 74–76 (Lüftungsanlagen, 5-Jahres-Turnus > 70 kW, Altanlagen-Stichtag 31.12.2028) ergänzt. Nicht geprüft: Art. 3 und 4 (Änderungen zum 01.01.2028/2030) – sie berühren §§ 74–78 laut Textsuche nicht. valid_from 2020-11-01 (Inkrafttreten des GEG) unverändert. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 28.10.2026)"

## Stand

- Stand: 2026-07-27
- Gültig ab: 1.11.2020 (Inkrafttreten GEG; §§ 74–78)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 74 GEG im Volltext (Betreiberpflicht):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__74.html
- § 75 GEG im Volltext (Durchführung und Umfang der Inspektion):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__75.html
- § 76 GEG im Volltext (Zeitpunkt der Inspektion):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__76.html
- § 77 GEG im Volltext (Fachkunde des Inspektionspersonals):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__77.html
- § 78 GEG im Volltext (Inspektionsbericht; Registriernummern):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__78.html
- § 108 GEG im Volltext (Bußgeldvorschriften):
  https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (u. a. Umbenennung in Gebäudemodernisierungsgesetz) vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (Artikel 1 in Kraft seit 29.07.2026; Artikel 2 zum 01.01.2027):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf
- GEG-Infoportal des BBSR (Inspektion von Klimaanlagen):
  https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/home_node.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-28
- Letzte Prüfung: 2026-10-28
- In Kraft seit: 2020-11-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
