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EU-Mindestlohn-Richtlinie (RL 2022/2041) – Angemessene Mindestlöhne, 60-%-Referenzwert & EuGH-Urteil C-19/23 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-22 · letzte Prüfung: 2026-10-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Richtlinie (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen oder eine bestimmte Höhe festzusetzen. Sie schafft vielmehr einen Rahmen: Länder mit gesetzlichem Mindestlohn müssen ein transparentes Verfahren zur Festlegung und regelmäßigen Aktualisierung angemessener Mindestlöhne einrichten (Art. 5), und alle Mitgliedstaaten müssen Tarifverhandlungen fördern – bei einer Tarifbindung unter 80 % ist ein nationaler Aktionsplan vorzulegen (Art. 4). Als Orientierung nennt die Richtlinie indikative Referenzwerte wie 60 % des Brutto-Medianlohns und 50 % des Brutto-Durchschnittslohns (Art. 5 Abs. 4). Als Richtlinie ist RL 2022/2041 nicht unmittelbar anwendbar; die Umsetzungsfrist endete am 15. November 2024 (Art. 17). Deutschland hat kein neues Umsetzungsgesetz erlassen, sondern mit Bekanntmachung vom 17. Oktober 2024 (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 313) bekannt gegeben, dass die Richtlinie bereits durch Mindestlohngesetz (MiLoG), Tarifvertragsgesetz (TVG), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und BGB umgesetzt sei. Wichtig – EuGH-Urteil vom 11. November 2025 (C-19/23, Dänemark/Parlament und Rat): Der Gerichtshof hat die Richtlinie weitgehend bestätigt, aber Art. 5 Abs. 2 (die für die Festlegung/Aktualisierung gesetzlicher Mindestlöhne zwingend zu berücksichtigenden Kriterien) insgesamt sowie Teile von Art. 5 Abs. 1 Satz 5 und Art. 5 Abs. 3 für nichtig erklärt – wegen Verstoßes gegen den Kompetenzausschluss beim „Arbeitsentgelt" (Art. 153 Abs. 5 AEUV). Die übrigen Vorschriften – insbesondere die Pflicht zur Förderung von Tarifverhandlungen (Art. 4) und die indikativen Referenzwerte – bleiben wirksam.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2022/2041 [eur-lex.europa.eu, CELEX:32022L2041]
TitelÜber angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union
Datum des Rechtsakts19. Oktober 2022 [EUR-Lex, CELEX:32022L2041]
VeröffentlichungABl. L 275 vom 25.10.2022
Inkrafttreten14. November 2022
Umsetzungsfrist (Mitgliedstaaten)15. November 2024 [Art. 17 RL 2022/2041]
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar)
Keine Pflichtkein unionsweiter Mindestlohn, keine verpflichtende Einführung/Höhe
Tarifverhandlungen (Art. 4)Förderpflicht; bei Tarifbindung < 80 % → nationaler Aktionsplan
Verfahren gesetzl. Mindestlohn (Art. 5)transparente, regelmäßige Festlegung & Aktualisierung
Indikative Referenzwerte (Art. 5 Abs. 4)60 % des Brutto-Medianlohns / 50 % des Brutto-Durchschnittslohns
Wirksamer Zugang (Art. 8)Kontrollen, Durchsetzung, Beschwerderechte
EuGH-UrteilC-19/23, 11.11.2025 (Dänemark/Parlament und Rat)
Nichtig erklärtArt. 5 Abs. 2 insgesamt; Teile von Art. 5 Abs. 1 S. 5 und Art. 5 Abs. 3 [EuGH C-19/23]
Grund der TeilnichtigkeitVerstoß gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV (Kompetenzausschluss „Arbeitsentgelt")
Rest der Richtliniegültig (Rechtsgrundlage Art. 153 Abs. 1 lit. b AEUV bestätigt)
DE-UmsetzungBekanntmachung BMAS vom 17.10.2024 (veröffentlicht 23.10.2024), BGBl. 2024 I Nr. 313 – durch MiLoG, TVG, ArbGG, BGB
DE-Mindestlohn 202512,82 €/Std.
DE-Mindestlohn 202613,90 €/Std. (ab 1.1.2026) [Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV 5) vom 5.11.2025]
DE-Mindestlohn 202714,60 €/Std. (ab 1.1.2027) [Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV 5) vom 5.11.2025]
Betroffener KreisArbeitnehmer:innen mit Anspruch auf gesetzl. Mindestlohn (DE: MiLoG)

Geltungsbereich

Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht direkt an Arbeitgeber. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen:

Für Arbeitnehmer:innen wirkt die Richtlinie mittelbar: In Deutschland ergibt sich der konkrete Anspruch weiterhin aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), nicht direkt aus der Richtlinie.

Detail: Verfahren und Referenzwerte (Art. 5)

Für Staaten mit gesetzlichem Mindestlohn verlangt Art. 5 ein klares, verlässliches Verfahren. Die Mitgliedstaaten sollen sich bei der Angemessenheitsprüfung an indikativen Referenzwerten orientieren – international gebräuchlich sind 60 % des Brutto-Medianlohns und 50 % des Brutto-Durchschnittslohns (Art. 5 Abs. 4). Diese Werte sind nicht rechtsverbindlich, setzen aber einen starken normativen Maßstab. In Deutschland orientiert sich die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung (§ 9 MiLoG) nachlaufend an der Tarifentwicklung und berücksichtigt den 60-%-Referenzwert.

Der ursprüngliche Art. 5 Abs. 2 schrieb zusätzlich zwingend zu berücksichtigende Kriterien vor (u. a. Kaufkraft, allgemeines Lohnniveau, Wachstumsrate und Produktivität). Genau diese Vorgabe hat der EuGH mit Urteil vom 11.11.2025 für nichtig erklärt (siehe unten) – die indikativen Referenzwerte des Abs. 4 bleiben hingegen bestehen.

Detail: EuGH-Urteil C-19/23 vom 11. November 2025

Dänemark – unterstützt von Schweden – erhob am 18. Januar 2023 Nichtigkeitsklage und rügte, der EU fehle für Regelungen zum Arbeitsentgelt die Kompetenz (Art. 153 Abs. 5 AEUV). Generalanwalt Emiliou empfahl am 14.1.2025 sogar die vollständige Nichtigkeit.

Der EuGH folgte dem nur teilweise:

Begründung: Der Kompetenzausschluss für „Arbeitsentgelt" greift nur bei einem unmittelbaren Eingriff des Unionsrechts in die Lohnfestsetzung (z. B. Vereinheitlichung von Lohnbestandteilen oder ein EU-Mindestlohn). Die zwingenden Kriterien des Art. 5 Abs. 2 stellten einen solchen unmittelbaren Eingriff dar; die übrigen Rahmenvorgaben nicht. Praktische Folge für Deutschland: gering – das MiLoG-Verfahren beruht ohnehin auf nationalen Kriterien; wegfallende EU-Vorgaben betreffen v. a. die Verfahren anderer Mitgliedstaaten.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-22
Letzte Prüfung:
2026-10-22
In Kraft seit:
2022-11-14
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0