Nexvyra

Digital Markets Act (DMA, VO 2022/1925) – Gatekeeper-Pflichten und Nutzerrechte 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-06 · letzte Prüfung: 2026-10-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der Digital Markets Act (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925) ist seit 01.11.2022 in Kraft und seit 02.05.2023 anwendbar; die benannten Gatekeeper mussten die Pflichten spätestens sechs Monate nach ihrer Benennung erfüllen (für die ersten Benennungen vom 06.09.2023 also bis 07.03.2024). Er reguliert große Torwächter-Plattformen („Gatekeeper") mit strukturell wettbewerbsverzerrender Marktmacht. Die EU-Kommission hat aktuell sieben Gatekeeper mit insgesamt 23 Kernplattformdiensten benannt: Alphabet (Google), Amazon, Apple, ByteDance (TikTok), Meta (Facebook/Instagram/WhatsApp), Microsoft, Booking.com. Für jeden Gatekeeper werden bestimmte Core Platform Services (CPS) designiert (App Stores, Messaging, Suchmaschinen, soziale Netze, Video-Sharing etc.). Gatekeeper unterliegen den Geboten und Verboten der Art. 5, 6 und 7: Interoperabilität (Messaging, Payment), Verbot der Selbstpräferenzierung, Verbot der Datenkombination aus verschiedenen Diensten ohne Einwilligung, freie App-Store-Wahl, freie Standard-Browser-Wahl, Entkopplung von Diensten. Sanktionen: bis 10 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 30), 20 % bei Wiederholung. Strukturelle Maßnahmen (Aufspaltung) bei systematischen Verstößen möglich (Art. 18).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2022/1925 vom 14.09.2022
Inkrafttreten01.11.2022 [Kommission, DMA-Portal]
Anwendbar seit02.05.2023 [Kommission, DMA-Portal]
Compliance-Frist der ersten Gatekeeper07.03.2024 (sechs Monate nach Benennung)
Anzahl Gatekeeper aktuell7 mit 23 Kernplattformdiensten (Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta, Microsoft, Booking.com) [Kommission, Gatekeeper-Liste]
Erste Benennung06.09.2023 [Kommission, Gatekeeper-Liste]
Quantitative Schwelle UmsatzJahresumsatz ≥ 7,5 Mrd € in EU (letzte 3 Jahre) [Art. 3 Abs. 2 Buchst. a]
Quantitative Schwelle Nutzer≥ 45 Mio monatlich aktive EU-Nutzer + ≥ 10.000 EU-Geschäftskunden/Jahr
Überprüfung der Benennungmindestens alle 3 Jahre durch die Kommission [Art. 4 Abs. 2]
Core Platform Services (CPS)Suchmaschinen, Onlinevermittlungsdienste, soziale Netze, Videosharing, Messaging, Betriebssysteme, App-Stores, Browser, virtuelle Assistenten, Werbedienste, Cloud-Dienste
Sanktion StandardBis 10 % Weltjahresumsatz [Art. 30 Abs. 1]
Sanktion WiederholungBis 20 % Weltjahresumsatz [Art. 30 Abs. 2]
ZwangsgeldBis 5 % Tagesumsatz [Art. 31]
Strukturelle TrennungsanordnungBei systematischen Verstößen möglich [Art. 18]
Zuständig für VollzugEU-Kommission (nicht nationale Behörden)
Umsetzungsfrist Gatekeeper6 Monate ab Benennung

Geltungsbereich

Der DMA gilt nur für benannte Gatekeeper — Unternehmen, die bestimmte quantitative Schwellen erreichen und eine gefestigte, dauerhafte Position auf dem Binnenmarkt haben (Art. 3 Abs. 1). Die Kommission benennt in einem formalisierten Verfahren; die Unternehmen müssen sich selbst anzeigen, wenn sie die Schwellen erreichen (Art. 3 Abs. 3).

Aktuell benannt:

Zentrale Gatekeeper-Pflichten (Art. 5, 6, 7)

Was Gatekeeper MÜSSEN (Art. 6 und 7):

Was Gatekeeper NICHT DÜRFEN (Art. 5 und 6):

Nutzerrechte durch DMA – konkret 2026

Für Verbraucher:

Für gewerbliche Nutzer (SMBs):

Aktuelle DMA-Entscheidungen

Die EU-Kommission hat die ersten Nichtbefolgungsentscheidungen erlassen:

Weitere Verfahren und aktuelle Fälle listet das DMA-Portal der Kommission.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-06
Letzte Prüfung:
2026-10-06
In Kraft seit:
2023-05-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0