{
    "slug": "berufsunfaehigkeitsrente-vertrauensschutz-240-sgb-vi",
    "titre": "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) – Berufsschutz und Mehrstufenschema",
    "domaine": "sozialrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 240 SGB VI ist eine Übergangsvorschrift: Sie eröffnet einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn die Voraussetzungen des §…",
    "resume_court": "**§ 240 SGB VI** ist eine Übergangsvorschrift: Sie eröffnet einen Anspruch auf Rente wegen **teilweiser** Erwerbsminderung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI nicht erfüllt sind, aber **Berufsunfähigkeit** vorliegt. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Versicherte, die **vor dem 2. Januar 1961 geboren** sind (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung – gemessen an gesunden Versicherten mit **ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten** – auf **weniger als sechs Stunden** gesunken ist; Maßstab ist also nicht der allgemeine Arbeitsmarkt, sondern der bisherige Beruf. Wer eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch **mindestens sechs Stunden täglich** ausüben kann, ist nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Welche Verweisungstätigkeiten zumutbar sind, richtet sich nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten **Mehrstufenschema**; einen Berufsschutz vermitteln nach der Auslegung der Deutschen Rentenversicherung erst Berufe **ab Stufe 2b**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 240 SGB VI (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Sonder- und Übergangsregelung zu § 43 SGB VI; greift nur, wenn kein Anspruch nach § 43 SGB VI besteht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Persönlicher Anwendungsbereich",
            "valeur": "Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind [§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitliche Grenze",
            "valeur": "Anspruch nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze [§ 240 Abs. 1 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Definition Berufsunfähigkeit",
            "valeur": "Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden gesunken, verglichen mit körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten [§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vergleichsmaßstab",
            "valeur": "bisheriger Beruf und zumutbare Verweisungstätigkeiten – nicht der allgemeine Arbeitsmarkt [§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zumutbarkeitskriterien im Gesetz",
            "valeur": "Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit [§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Stets zumutbar",
            "valeur": "Tätigkeit, für die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich ausgebildet oder umgeschult wurde [§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss",
            "valeur": "wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; die Arbeitsmarktlage bleibt dabei außer Betracht [§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versicherungsrechtliche Voraussetzungen",
            "valeur": "„sonstige Voraussetzungen“ des § 43 SGB VI: 5 Jahre allgemeine Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung [§ 240 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VI; § 50 Abs. 1 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderregelung Altfälle",
            "valeur": "Belegungspflicht entfällt, wenn die Fünfjahres-Wartezeit vor dem 1.1.1984 erfüllt war und die Zeit ab Januar 1984 lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist [§ 241 Abs. 2 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mehrstufenschema",
            "valeur": "von der BSG-Rechtsprechung entwickelt: 4 Stufen für Arbeiter-, 6 Stufen für Angestelltenberufe; Stufen 1 bis 4 im Wesentlichen identisch [DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 4]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verweisungsbreite",
            "valeur": "zulässig ist eine Verweisung auf Tätigkeiten derselben oder der nächstniedrigeren Stufe [DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitte 4 und 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Berufsschutz",
            "valeur": "bei bisherigem Beruf der Stufen 1 oder 2a – dann Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, § 240 SGB VI greift nicht [DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 4]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konkrete Benennung",
            "valeur": "ab Stufe 2b muss eine konkret benannte Verweisungstätigkeit angegeben werden [BSG vom 14.05.1996, 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; DRV, GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 5]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einarbeitungszeit",
            "valeur": "die Verweisungstätigkeit muss innerhalb von drei Monaten wettbewerbsfähig ausgeübt werden können [BSG vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76, SozR 2200 § 1246 Nr. 23]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rentenartfaktor",
            "valeur": "0,5 – es wird die halbe Rente geleistet [§ 67 Nr. 2 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zugangsfaktor / Abschlag",
            "valeur": "0,003 je Kalendermonat vor Vollendung des 65. Lebensjahres, begrenzt auf die Vollendung des 62. Lebensjahres = höchstens 10,8 Prozent [§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befristung",
            "valeur": "grundsätzlich auf Zeit, längstens drei Jahre je Bewilligung; unbefristet nach einer Gesamtbefristungsdauer von neun Jahren, wenn die Behebung unwahrscheinlich ist [§ 102 Abs. 2 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rentenbeginn bei Zeitrenten",
            "valeur": "frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit [§ 101 Abs. 1 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hinzuverdienstgrenze 2026",
            "valeur": "mindestens 41.527,50 Euro im Kalenderjahr (sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße); individuell höher: 9,72faches der monatlichen Bezugsgröße × höchste Entgeltpunkte eines Kalenderjahres aus den letzten 15 Jahren [§ 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI; § 1 SVBezGrV 2026]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anrechnung bei Überschreiten",
            "valeur": "ein Zwölftel des übersteigenden Betrags wird zu 40 Prozent von der vollen Rente abgezogen [§ 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anschluss an die Altersrente",
            "valeur": "wer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat, erhält anschließend Regelaltersrente; die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt [§ 115 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 240 SGB VI (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Geburtsdatum und Definition der Berufsunfähigkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__240.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung, versicherungsrechtliche Voraussetzungen, Verlängerung des Fünfjahreszeitraums)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 50 SGB VI (allgemeine Wartezeit, Erfüllungsfiktion für die Regelaltersrente)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__50.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 67 SGB VI (Rentenartfaktor 0,5 bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__67.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 77 SGB VI (Zugangsfaktor, Abschlag 0,003 je Kalendermonat, Begrenzung auf das 62. Lebensjahr)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 96a SGB VI (Hinzuverdienstgrenzen, Absatz 1a zur Anrechnung, Absatz 1c Nummer 1 zur teilweisen Erwerbsminderung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__96a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 101 SGB VI (Rentenbeginn befristeter Renten frühestens im siebten Kalendermonat)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__101.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 102 SGB VI (Befristung, längstens drei Jahre, unbefristete Leistung nach neun Jahren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__102.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 235 SGB VI (Anhebung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgängen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 241 SGB VI (Sonderregelung zur Drei-Jahres-Belegung, Anwartschaftserhaltungszeiten ab 1984)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__241.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 302b SGB VI (Bestandsschutz für Renten wegen Berufsunfähigkeit aus der Zeit bis 31.12.2000)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__302b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bezugsgröße 47.460 Euro jährlich / 3.955 Euro monatlich)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Deutsche Rentenversicherung, rvRecht – GRA zu § 240 SGB VI (Inhalt der Regelung, bisheriger Beruf, Mehrstufenschema, Verweisbarkeit, zitierte BSG-Rechtsprechung)",
            "url": "https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0226_250/gra_sgb006_p_0240.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Deutsche Rentenversicherung, rvRecht – GRA Berufsgruppenkatalog, Übersicht (qualitative Gleichwertigkeit von bisherigem Beruf und Verweisungsberuf)",
            "url": "https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/04_GRA_Sonstige/00_berufsgruppenkatalog/01_%C3%9Cbersicht/bgkat.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) – Berufsschutz und Mehrstufenschema?",
            "reponse": "§ 240 SGB VI ist eine Übergangsvorschrift: Sie eröffnet einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI nicht erfüllt sind, aber Berufsunfähigkeit vorliegt. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig ist nach § 240 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)?",
            "reponse": "§ 240 SGB VI setzt drei Prüfungen voraus, die kumulativ erfüllt sein müssen: 1. Geburtsdatum. Die versicherte Person muss vor dem 2. Januar 1961 geboren sein (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Für alle später Geborenen gibt es im SGB VI keinen Berufsschutz mehr; für sie gilt ausschließlich § 43 SGB VI mit dem Maßstab des allgemeinen Arbeitsmarktes. 2. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen. § 240 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)?",
            "reponse": "Kein Berufsschutz bei Stufe 1 und 2a. Versicherte, deren bisheriger Beruf den Stufen 2a oder 1 zuzuordnen ist, können nach der GRA der Deutschen Rentenversicherung keinen Berufsschutz beanspruchen; sie sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, sodass ein Anspruch nach § 240 SGB VI nicht in Betracht kommt. Umschulung schlägt durch."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)?",
            "reponse": "„Es gibt wieder eine Berufsunfähigkeitsrente.“ Nein. § 240 SGB VI gewährt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, also die halbe Rente (Rentenartfaktor 0,5, § 67 Nr. 2 SGB VI). Eine eigenständige Rentenart „Berufsunfähigkeitsrente“ kennt das SGB VI seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr. Geburtsdatum falsch abgegrenzt. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verlangt Geburt vor dem 2."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) aus?",
            "reponse": "Ausgangsfall: Versicherte, geboren am 15. März 1959, gelernte Industriekauffrau mit dreijähriger Ausbildung, zuletzt als Sachbearbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Ärztlich festgestellt ist ein Leistungsvermögen von vier Stunden täglich für Bürotätigkeiten; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind noch sechs Stunden möglich. | Prüfschritt | Ergebnis | |---|---| | Geburt vor dem 2."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q829065",
        "Q829071",
        "Q2263657",
        "Q15812163"
    ],
    "valid_from": "2026-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-05",
    "derniere_verification": "2026-09-05",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/berufsunfaehigkeitsrente-vertrauensschutz-240-sgb-vi"
}