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Abgeltungsteuer § 32d EStG – 25 % auf Kapitalerträge In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-27 · letzte Prüfung: 2026-10-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Private Kapitalerträge unterliegen seit 2009 einem gesonderten Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der ESt) und ggf. Kirchensteuer (8 % oder 9 %). Effektive Belastung also rund 26,375 % ohne Kirchensteuer, 27,82 %–27,99 % mit Kirchensteuer. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 2023 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung) gemäß § 20 Abs. 9 EStG. Die Steuer wird bei inländischen Banken direkt einbehalten (Quellensteuer); ausländische oder nicht abgeführte Erträge müssen über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 32d EStG – Gesonderter Steuertarif Kapitaleinkünfte [gesetze-im-internet.de, § 32d EStG]
Steuersatz25 % [§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG]
Solidaritätszuschlag5,5 % auf ESt = effektiv 1,375 Prozentpunkte zusätzlich
Kirchensteuer8 % (BY, BW) oder 9 % (übrige Länder) auf ESt
Effektive Belastung ohne KiSt26,375 %
Effektive Belastung mit KiSt (9 %)27,99 %
Sparer-Pauschbetrag (Single) ab 20231.000 €/Jahr [§ 20 Abs. 9 EStG]
Sparer-Pauschbetrag (Zusammenveranlagung)2.000 €/Jahr [§ 20 Abs. 9 EStG]
Anrechnung Werbungskostenausgeschlossen [§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG]
Verlustverrechnung Aktiennur mit Aktiengewinnen [§ 20 Abs. 6 EStG]
Verlustverrechnung Termingeschäfteunbeschränkt mit allen Kapitalerträgen verrechenbar – die Begrenzung auf 20.000 €/Jahr wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben [§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG a. F., gestrichen]
Quellensteuerabzug bei deutschen Bankenautomatisch [§ 43 EStG]
AuslandserträgePflicht zur Anlage KAP [§ 32d Abs. 3 EStG]
Antrag auf Günstigerprüfungsinnvoll bei Grenzsteuersatz < 25 % [§ 32d Abs. 6 EStG]
Wer profitiert von Günstigerprüfungmeist Studierende, Rentner, Geringverdiener
FreistellungsauftragPflicht für Banken, um Pauschbetrag automatisch zu nutzen [§ 44a Abs. 2 EStG]
VerlustvortragNicht ausgeglichene Verluste werden vorgetragen [§ 20 Abs. 6 EStG]

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-27
Letzte Prüfung:
2026-10-27
In Kraft seit:
2009-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0